LGBLA_VO_20190114_6•Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBLA_VO_20190114_6Gemeindebedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette14.01.2019
XXX. LT: RV 79/2018, 8. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen“ ersetzt.
Im § 6 lautet der Verweis auf „§ 13 – Enthebung vom Dienst –“ wie folgt:
„§ 13 –
Enthebung vom Dienst –
mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.“
„(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 60 Lebensjahren in den Ruhestand, sofern er im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 504 Monaten, davon zumindest 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, nachweisen kann. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.“
„Dies gilt sinngemäß bei einer Erklärung nach § 22 Abs. 3, wobei diesfalls der Ruhebezug je Monat um 0,12 v.H. zu kürzen ist.“
Im § 123 wird im Verweis auf „§ 35 – Erholungsurlaub –“ jeweils die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen“ ersetzt und nach dem Verweis auf „§ 49 – Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 49a – Wiedereingliederungsteilzeit –“ eingefügt.
Im § 124 wird im Verweis auf „§ 58 – Dienstbezüge –“ nach dem Ausdruck „in Verbindung mit § 49“ der Ausdruck „oder in Verbindung mit § 49a“ eingefügt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_VO_20190114_6",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_VO_20190114_6",
"bundesland": "V",
"applikation": "LgblAuth"
}
}