LGBLA_VO_20190213_14•Landesverfassung, Änderung
LGBLA_VO_20190213_14Landesverfassung, ÄnderungGazette13.02.2019
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}Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LBGl.Nr. 9/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2001, Nr. 14/2004, Nr. 43/2004, Nr. 34/2007, Nr. 52/2007, Nr. 16/2008, Nr. 22/2008, Nr. 34/2009, Nr. 2/2012, Nr. 51/2012, Nr. 60/2012, Nr. 86/2012, Nr. 89/2012, Nr. 14/2013, Nr. 30/2014, Nr. 39/2014, Nr. 44/2014, Nr. 38/2015 und Nr. 5/2018, wird wie folgt geändert:
„Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten.“
Im Art. 56 Abs. 4 wird das Wort „Verwaltungsjahres“ durch das Wort „Kalenderjahres“, das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ und das Wort „Ausgabenansätze“ durch das Wort „Ansätze“ ersetzt.
Im Art. 56 Abs. 5 wird die Wortfolge „ermächtigen, innerhalb der von ihm bestimmten Schranken Ausgaben zu tätigen,“ durch die Wortfolge „innerhalb der von ihm bestimmten Schranken zu Mittelverwendungen ermächtigen,“ und das Wort „Mehrausgaben“ durch die Wortfolge „höheren Mittelverwendungen“ ersetzt.
Der Art. 56 Abs. 6 lautet:
„(6) Soweit dem Landtag, einzelnen seiner Organe oder dem Landesverwaltungsgericht im Voranschlag die Bewirtschaftung zugewiesen ist, verfügen diese über die entsprechenden Mittelaufbringungen oder Mittelverwendungen.“
Im Art. 56 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft“ die Wortfolge „bzw. an deren Gesamtrechtsnachfolgern als Energieunternehmen“ eingefügt.
Im Art. 56 Abs. 9 wird das Wort „Verwaltungsjahres“ durch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.“
In der Überschrift des Art. 79 wird nach dem Wort „Außerkrafttreten“ ein Beistrich und das Wort „Übergangsbestimmungen“ eingefügt.
Dem Art. 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderungen des Art. 56 durch LGBl.Nr. 14/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 ist auf der Grundlage der Bestimmungen in der Fassung vor der Änderung durch LGBl.Nr. 14/2019 zu erstellen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner