LGBLA_VO_20190408_28•Landes-Brexit-Begleitgesetz – L-BBG
LGBLA_VO_20190408_28Landes-Brexit-Begleitgesetz – L-BBGGazette08.04.2019
XXX. LT: SA 38/2019, 3. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufgrund ihres rechtmäßigen Wohnsitzes in Vorarlberg oder ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder Arbeitnehmerfreizügigkeit in Vorarlberg ausgeübten beruflichen Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Vorarlberger Landesrechts fallen, werden im Anwendungsbereich des Vorarlberger Landesrechts langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als Familienangehörige von nach Abs. 1 begünstigten Staatsangehörigen gelten, werden im Anwendungsbereich des Vorarlberger Landesrechts ebenfalls langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG gleichgestellt.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach dem Recht des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufgrund ihrer in Vorarlberg ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Vorarlberger Landesrechts fallen.
Die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer gelten abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 7 des Grundverkehrsgesetzes nicht für Rechtserwerbe durch in § 1 genannte natürliche oder juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes abgeschlossen worden sind.
Dieses Gesetz tritt mit Wirksamkeit des Austritts des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union in Kraft, sofern der Austritt ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Dieses Gesetz tritt drei Jahre nach Ablauf jenes Monates, in dem es in Kraft getreten ist, außer Kraft.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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