Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in Schruns | Omnilex
LGBLA_VO_20190619_42•Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in Schruns
Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in Schruns
LGBLA_VO_20190619_42Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in SchrunsGazette19.06.2019
Verordnung:Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 11. Oktober 2019 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2019 außer Kraft.