LGBLA_VO_20190705_45•Kindergartengesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190705_45Kindergartengesetz, ÄnderungGazette05.07.2019
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}XXX. LT: RV 33/2019, 4. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017 und Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „verlässlich“ der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1)“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „das für die Führung des Kindergartens erforderliche Personal nicht gesichert ist“ durch die Wortfolge „die nach diesem Gesetz für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Kindergartens vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht vorliegen“ ersetzt.
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, sollen zudem eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.“
Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Führung“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „Abs. 2 gilt für Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) sinngemäß“ eingefügt.
Im § 10 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Auf Verlangen ist die Berechtigung nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.“
Im nunmehrigen § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bezirkshauptmannschaft,“ die Wortfolge „Bevollmächtigte des Bundes zur Durchführung von staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hospitationen oder Einzelfallprüfungen“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in Kindergärten ist“ die Wortfolge „unter Anwendung der staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten pädagogischen Grundlagendokumente“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „seelischen,“ das Wort „sprachlichen,“ und nach der Wortfolge „Lernbereitschaft der Kinder zu fördern;“ die Wortfolge „durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen;“ eingefügt.
Im § 11 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) In Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, nicht gestattet. Im Falle der Nicht-Befolgung hat der Rechtsträger des Kindergartens die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden (§ 15 Abs. 8) Gespräch zu laden. Im Rahmen dieses Gespräches hat die zuständige Kindergartenpädagogin unter Beiziehung der Kindergarteninspektorin die Intention des Verbotes näher zu erläutern; weiters sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Vermeidung weiterer Verstöße über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen.“
Im § 11 werden die bisherigen Abs. 3 bis 5 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 11 Abs. 5 wird der Ausdruck „bis 3“ durch den Ausdruck „bis 4“ ersetzt.
In der Überschrift des § 12 wird nach dem Wort „Bedarfserhebung“ die Wortfolge „und Information über die entgeltfreie Besuchspflicht“ eingefügt.
Im § 12 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Weiters hat die Gemeinde bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, die nach § 13b Abs. 1 lit. a im September besuchspflichtig werden, über die entgeltfreie Besuchspflicht (§ 16a Abs. 1) schriftlich zu informieren.“
Im § 12 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im § 13a Abs. 4 wird nach dem Wort „abgemeldet“ die Wortfolge „oder besucht es den Kindergarten nur unregelmäßig“ und nach dem Wort „Aufschub“ die Wortfolge „zur Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfes“ eingefügt.
Im § 13b Abs. 1 wird die Wortfolge „verpflichtet, im Ausmaß des Abs. 2 einen Kindergarten zu besuchen,“ durch die Wortfolge „ , sofern sie nicht vorzeitig die Schule besuchen, im Ausmaß des Abs. 2 zum Besuch eines Kindergartens verpflichtet,“ ersetzt.
Im § 13b Abs. 2 entfällt der Ausdruck „16 bis“.
Im § 13b Abs. 3 lit. a wird nach dem Wort „ihnen“ die Wortfolge „aufgrund einer Behinderung,“ eingefügt.
Der § 13b Abs. 3 lit. b entfällt; die bisherigen lit. c bis e werden als lit. b bis d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 13b Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 13b Abs. 3 lit. d entfällt die Wortfolge „bei Kindern nach Abs. 1 lit. a“, wird nach dem Wort „Bildungsaufgaben“ die Wortfolge „und Werteerziehung“ eingefügt, die Wortfolge „bzw. bei Kindern nach Abs. 1 lit. b die Aufgaben der Sprachförderung im Sinne des Bildungs- und Erziehungsplanes (§ 11 Abs. 4 lit. c)“ durch die Wortfolge „sowie dem Werte- und Orientierungsleitfaden“ ersetzt und nach der Wortfolge „wahrgenommen werden“ die Wortfolge „und kein Sprachförderbedarf besteht“ eingefügt.
Im § 13b Abs. 5 wird der Ausdruck „lit. b bis e“ durch den Ausdruck „lit. b bis d“ ersetzt.
Im § 13b Abs. 7 wird nach dem Wort „Wochen“ die Wortfolge „pro Kindergartenjahr“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. b bis e“ durch den Ausdruck „lit. b bis d“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, der Ladung zu einem Gespräch nach § 11 Abs. 3 nachzukommen.“
Im § 16 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „für wie viele Stunden – im Rahmen von 16 bis 20 Stunden – die Besuchspflicht besteht (Stundenausmaß) und“ und wird die Wortfolge „Das Stundenausmaß und die Kernzeit sind“ durch die Wortfolge „Die Kernzeit ist“ ersetzt.
Im § 16a Abs. 1 wird die Wortfolge „im festgelegten Stundenausmaß“ durch die Wortfolge „im Ausmaß“ und der Ausdruck „§ 16 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 13b Abs. 2“ ersetzt.
Im § 16a Abs. 2 entfällt nach dem Wort „ermöglichen“ der Beistrich sowie die Wortfolge „sofern der Tarif nicht generell besonders niedrig gehalten ist“.
Im § 18 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „organisieren“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „sie kann generell oder im Einzelfall bestimmen, ob andere Fortbildungsveranstaltungen als gleichwertig gelten“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Die Fortbildungsveranstaltungen“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „und zum besonders niedrigen Tarif, bei dem eine soziale Staffelung nicht notwendig ist (§ 16a Abs. 2),“ durch den Klammerausdruck „(§ 16a Abs. 2)“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 4“ durch den Ausdruck „bis 5“ ersetzt.
Im § 20 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Rechtsträger der Kindergärten haben der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Schriftstücke vorzulegen sowie unbeschränkt Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Kindergartens zu gewähren, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.“
Im § 20 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 20 Abs. 4 wird nach dem Wort „überprüfen“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine solche Überprüfung stattzufinden“ eingefügt sowie der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Eltern (Erziehungsberechtigte) begehen eine Verwaltungsübertretung, wenn sie
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 440 Euro, solche nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen.“
„(11) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 45/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 13b Abs. 2 und 16 Abs. 4 sowie § 24 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2019, tritt am 15. März 2019 in Kraft.
(12) Die §§ 13b Abs. 2 und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2019, treten am 1. September 2019 in Kraft.
(13) Auf Grundlage des § 13b Abs. 3 lit. e in der Fassung vor LGBl.Nr. 45/2019 erteilte Ausnahmen von der Besuchspflicht bleiben aufrecht.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner