LGBLA_VO_20190705_46•Kinder- und Jugendhilfegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190705_46Kinder- und Jugendhilfegesetz, ÄnderungGazette05.07.2019
XXX. LT: RV 34/2019, 4. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Für Tageseltern gelten die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 17a des Kindergartengesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Kindergartengesetzes erlassen.“
Im § 30 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Nach dem § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
(1) Für Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 31, bei denen die Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages im Vordergrund steht, gilt § 31 mit der Maßgabe, dass die Landesregierung im Zuge einer Anzeige nach § 31 Abs. 1 die vorgelegten Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden zu prüfen hat.
(2) Weiters gelten für Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 die folgenden Bestimmungen des Kindergartengesetzes sinngemäß:
§ 11
– Erziehung und vorschulische Bildung –
mit Ausnahme des Abs. 5.
§ 13b
– Besuchspflicht –
mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6.
§ 15 Abs. 8
– Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten –
§ 17a
– Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.
(4) Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im Sinne des § 31 Abs. 6 stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.“
Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „27 Abs. 2,“ der Ausdruck „30 Abs. 3, 31a Abs. 3,“ eingefügt.
Im § 47 Abs. 1 werden nach der lit. e folgende lit. f und g eingefügt:
Im § 47 Abs. 1 werden die bisherigen lit. f bis i als lit. h bis k bezeichnet.
Im § 47 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „ausgenommen solche nach Abs. 1 lit. f und g,“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:
„Übertretungen nach Abs. 1 lit. f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro, solche nach Abs. 1 lit. g mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.“
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 46/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend § 47, tritt am 15. März 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund der §§ 30 Abs. 3 und 31a jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 46/2019, können rückwirkend mit 15. März 2019 in Kraft gesetzt werden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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