Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, Aufhebung
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl.Nr. 32/2011, wird aufgehoben.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: