LGBLA_VO_20190806_53•Gesetz über Datenschutzbeauftragte (DSBA-G)
LGBLA_VO_20190806_53Gesetz über Datenschutzbeauftragte (DSBA-G)Gazette06.08.2019
XXX. LT: RV 45/2019, 5. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
(1) Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Erhalten Datenschutzbeauftragte bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch den Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der Datenschutzbeauftragten unterliegen ihre Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
Datenschutzbeauftragte sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei den Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von den Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht ihrer Unabhängigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 widerspricht.
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Datenschutzgesetz, LGBl.Nr. 19/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 37/2018, außer Kraft.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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