Verordnungder Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparatenvon der Bewilligungspflicht
Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:
§ 1Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
§ 2Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: