LGBLA_VO_20190903_62•Gemeindegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190903_62Gemeindegesetz, ÄnderungGazette03.09.2019
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}XXX. LT: RV 69/2019, 6. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018 und Nr. 15/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeindevertretung kann einen Gemeindevermittlungsdienst einrichten. Sofern ein solcher eingerichtet wird, hat er aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines zur vorsitzenden Person zu bestellen ist. Die Mitglieder müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 geeignet sein.
(2) Einem Gemeindevermittlungsdienst nach Abs. 1 obliegen:
(3) Der vorsitzenden Person obliegt die Leitung des Gemeindevermittlungsdienstes, insbesondere die Zuweisung der Geschäfte an die Mitglieder des Gemeindevermittlungsdienstes.
(4) Die Einrichtung und die Auflösung eines Gemeindevermittlungsdienstes sind der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zur Kenntnis zu bringen.“
„(16) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 62/2019, tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 8, 9 zweiter Satz, 21, 22, 30 erster und zweiter Satz, 31 zweiter Satz, 33, 35 und 37 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, außer Kraft.
(17) Am 31. Dezember 2019 bestehende Vermittlungsämter nach § 1 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, gelten bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer, längstens jedoch bis zur Einrichtung eines Gemeindevermittlungsdienstes nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019, als ein solcher Gemeindevermittlungsdienst für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gemeinden. Wird nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer kein Gemeindevermittlungsdienst nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019 eingerichtet, hat die Gemeinde dies der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner