LGBLA_VO_20190903_65•Landesbedienstetengesetz 2000, Änderung
LGBLA_VO_20190903_65Landesbedienstetengesetz 2000, ÄnderungGazette03.09.2019
XXX. LT: RV 78/2019, 6. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018 und Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck „bis zum 15. Oktober 2000“ und wird der Klammerausdruck „(§ 108)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 108 und 111f)“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 lit. c entfällt der Ausdruck „bis zum 31. August 2012“ und wird der Klammerausdruck „(§ 111a)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 111a und 111f)“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14 und 15 bis 23 sowie für Führungsfunktionen, die höher als die Gehaltsklasse 14 eingereiht sind, zu enthalten“ durch die Wortfolge „im „Allgemeinen Gehaltsschema neu“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 18 und 19 bis 24 sowie für die im „Gehaltsschema für Krankenanstalten“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14, 15 bis 23 und 24 bis 29 zu enthalten“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie voll handlungsfähig ist“ durch die Wortfolge „ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Im § 9a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b Z. 2 wird jeweils das Wort „Kindergärtnerinnen“ durch das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ ersetzt.
Im § 9a Abs. 3 lit. b Z. 1 wird das Wort „Sonderkindergärtnerinnen“ durch das Wort „Sonderkindergartenpädagoginnen“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „oder 87a“ durch den Ausdruck „ , 87a oder 87b“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 4 wird vor dem Wort „Abschnittes“ der Ausdruck „und 5.“ eingefügt.
Im § 34 Abs. 6 lit. c wird der Ausdruck „§ 68 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§§ 64 Abs. 8 und 82j Abs. 3“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 9 wird die Wortfolge „soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist“ durch die Wortfolge „sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 10 wird nach dem Wort „verbrauchen“ die Wortfolge „oder keine Aufklärung durch den Dienstgeber im Sinne des Abs. 9 letzter Satz erfolgt ist“ und nach dem Wort „Sonderzahlungen“ die Wortfolge „und pauschalierter Nebenbezüge“ eingefügt.
Im § 51 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zeugnis eines Amtsarztes“ durch die Wortfolge „Zeugnis eines einschlägigen Facharztes“ ersetzt.
Im § 51 Abs. 4 wird die Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ durch die Wortfolge „Zeugnis eines einschlägigen Facharztes“ ersetzt.
In der Überschrift des 4. Abschnittes wird nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wortfolge „im „Gehaltssystem neu““ eingefügt.
Der § 62 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 63) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a oder 87b herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.“
(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 64 Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt ein Landesbediensteter jedoch nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %.
(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:
(3) Das Gehaltsschema umfasst 24 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“).
(4) Ferialarbeitskräften kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche des Landes sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).
(6) Die Landesregierung hat den Einreihungsplan sowie den Gegenstand und die Auflage der Modellstellen-Verordnung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen; die Modellstellen-Verordnung ist beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Soweit in der Modellstellen-Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft.
(7) Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Ergäbe sich aufgrund unterschiedlicher Verwendungen an sich die Notwendigkeit der Zuordnung zu mehr als einer Modellstelle, ist der Landesbedienstete gleichwohl nur einer Modellstelle zuzuordnen, und zwar jener fiktiven Modellstelle, deren Stellenwert sich aus der Summe der nach dem Ausmaß der Verwendungen gewichteten Stellenwerte der einzelnen Modellstellen ergibt. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.
(8) Die Zuordnung zu einer Modellstelle gilt für ein Jahr als Probezeit, wenn die neue Modellstelle zumindest um zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist als jene Modellstelle, der der Landesbedienstete bisher zugeordnet war.
Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich durch die jeweilige Modellfunktion. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.
(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.“
Die §§ 67 und 68 entfallen.
Der § 69 Abs. 1 lautet:
„(1) Rückstufung ist die Zuordnung des Landesbediensteten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 64 Abs. 8).“
Der § 71 entfällt.
Im § 72 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abteilungsvorständen und Amtsstellenleiter“ durch die Wortfolge „Abteilungsvorständen, Amtsstellenleiter und Fachbereichsleiter“ ersetzt.
In der Überschrift des § 73 entfällt die Wortfolge „höherwertige Tätigkeiten und“.
Der § 73 Abs. 1 und 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 1 und 2 bezeichnet.
Der nunmehrige § 73 Abs. 1 lautet:
„(1) Werden einem Landesbediensteten Aufgaben übertragen, mit denen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die mit der Zuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage gewährt werden.“
Im § 80 Abs. 2 wird die Wortfolge „kann ein Beitrag zur Deckung der ihm entstandenen“ durch die Wortfolge „sind die“ und die Wortfolge „gewährt werden“ durch die Wortfolge „ganz oder teilweise zu ersetzen“ ersetzt.
Der § 82 Abs. 1 lit. c lautet:
Der § 82 Abs. 1 lit. d entfällt; die bisherigen lit. e und f werden als lit. d und e bezeichnet.
Im § 82 Abs. 2 wird der Ausdruck „lit. a bis d“ durch den Ausdruck „lit. a bis c“ ersetzt.
Im § 82 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. c, d und f“ durch den Ausdruck „lit. c und e“ und der Ausdruck „lit. a, b, d und f“ durch den Ausdruck „lit. a, b und e“ ersetzt.
Im § 82a Abs. 2 werden nach dem Verweis auf „§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –“ beginnend in einer neuen Zeile folgende Verweise eingefügt:
„§ 62 –
Dienstbezüge –
mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.
§ 63 –
Gehalt –
mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, sowie der Abweichung zu Abs. 3, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).
§ 64 –
Modellstellen –
mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.
§ 65 –
Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderen Qualifikation –
§ 66 –
Erfahrungsanstieg –
mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.“
Im § 82a Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „§ 70 – Sonderzahlung –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis auf „§ 73 – Zulage für außergewöhnliche Belastungen –“ eingefügt; im Verweis auf „§ 82 – Überprüfungskommission –“ wird die Wortfolge „mit der Abweichung, dass an Stelle der Aufgabe nach Abs. 1 lit. c die Überprüfungskommission ein Gutachten darüber erstattet, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des § 82d Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde; Abs. 1 lit. d ist nicht anzuwenden;“ durch die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass“ ersetzt, entfällt das Wort „werden“ und wird nach dem Wort „wahrgenommen“ das Wort „werden“ eingefügt.
Die §§ 82b bis 82f entfallen; der bisherige § 82g wird als § 82b bezeichnet.
Im nunmehrigen § 82b wird der Ausdruck „§§ 82c und 82f Abs. 1 erster Satz“ durch den Ausdruck „§§ 63 und 66 Abs. 1 erster Satz“, der Ausdruck „Anlage 6“ durch den Ausdruck „Anlage 7“ und der Klammerausdruck „(Gehaltsschema für Ausbildungsärzte)“ durch den Klammerausdruck „(„Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“)“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 82b wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
(1) Für Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 111d abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 57 –
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 58 –
Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 59 –
Ersatz von Übergenüssen –
§ 60 –
Verjährung –
§ 61 –
Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 69 –
Rückstufung –
mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3.
§ 70 –
Sonderzahlung –
§ 72 –
Stellvertreterzulage –
§ 73 –
Zulage für außergewöhnliche Belastungen –
§ 74 –
Kinderzulage –
§ 76 –
Nebenbezüge –
§ 77 –
Reisegebühren –
§ 78 –
Sachleistungen –
§ 79 –
Bezugsvorschuss –
§ 80 –
Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –
§ 81 –
Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –
§ 82 –
Überprüfungskommission –
mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß § 82h Abs. 2, Ausgleichszulage gemäß § 82j Abs. 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9, Stellvertreterzulage gemäß § 72, Zulagen gemäß § 73, Kinderzulage gemäß § 74, sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Abs. 3). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a oder 87b herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der Landesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.
(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 82f erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(4) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(5) Der Gehalt ist in der Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
(1) Die Stellen sind, wobei die Kriterien ausgehend von der Gesamtsumme von 1000 Gewichtspunkten entsprechend der beigefügten Punktezahl gewichtet werden, nach folgenden Kriterien zu bewerten:
Die näheren Voraussetzungen der Bewertung und Einreihung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Einreihungsplan gemäß Anlage 9 bildet die Struktur der Stellen ab. Er enthält die Gehaltsklassen 1 bis 29 und ist nach den Funktionsbereichen „Führung”, „Verwaltung”, „Technik/Handwerk” und „Andere”, sowie in Richtpositionsketten gegliedert.
(3) Richtpositionen sind abstrakte Funktionen. Gleichartige Funktionen mit unterschiedlichen Anforderungen sind im Einreihungsplan zu Richtpositionsketten zusammengefasst. Richtpositionsketten erstrecken sich über mehrere Gehaltsklassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Richtpositionen zum Zwecke der Einreihung aller Stellen näher umschreiben (Richtpositionsumschreibungen).
(4) Jede Stelle ist auf der Grundlage der Richtpositionsumschreibungen (Abs. 3) und der in Abs. 1 festgelegten Grundsätze in eine der 29 Gehaltsklassen des Einreihungsplanes (Abs. 2) einzureihen. Die Landesregierung hat die Einreihung aller Stellen durch Verordnung in einem Stellenplan festzulegen. Der Gegenstand und die Auflage dieser Verordnung sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen; die Verordnung ist beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Soweit in der Verordnung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft. Der Dienstgeber kann, wenn dies aufgrund von Aufgaben- oder Organisationsänderungen erforderlich ist, vorübergehende Zuordnungen von Stellen in Abweichung von dieser Verordnung, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr vornehmen. Bei Änderungen der Verordnung ist von der Landesregierung zu berücksichtigen, wie die Aufgaben der Landesverwaltung zunehmen oder abnehmen.
(1) Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 82h anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:
Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.
(2) Der Landesbedienstete, der in einen Anlaufpool eingestuft ist, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(4) Dem Landesbediensteten, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werden. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 zu behandeln.
(5) Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
(6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.
(7) Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.
(1) Der Landesbedienstete, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens vier Jahren nachweist, ist zwei Gehaltsklassen unterhalb jener Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist.
(2) Soweit dies zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Bediensteten erforderlich ist, kann die Einstufung auch in die nächsthöhere Gehaltsklasse oder jene Gehaltsklasse erfolgen, in die seine Stelle eingereiht ist. Einem solchen Landesbediensteten kann auch eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt in der höchsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse gewährt werden. Die Zulage ist nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge im Rahmen des Erfahrungsanstieges oder eines Aufstieges in höhere Gehaltsklassen mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen.
(3) Der Landesbedienstete, der in eine Anlaufklasse eingestuft ist, kann außer den Fällen des Abs. 2 erster Satz nach frühestens zwei Jahren jene Gehaltsklasse erreichen, in die seine Stelle eingereiht ist. Bei entsprechendem Erfolg seiner bisherigen Verwendung kann er in Jahresschritten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsklasse eingestuft werden. Die Zeit in der Anlaufklasse darf jedoch, mit Ausnahme der Fälle, die sich unter sinngemäßer Anwendung des § 82g Abs. 5 ergeben, nicht länger als vier Jahre betragen. § 82g Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Landesbedienstete erstmals in die Gehaltsklasse eingestuft ist, in die seine Stelle eingereiht ist.
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt:
(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Landesbedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten, so kann ihm in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Abs. 2 lit. b und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung angerechnet werden.
(5) Die Vorrückung nach Abs. 1 bis 4 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Vorrückungsfrist abgelaufen ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 145 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 29, Gehaltsstufe 12.
(1) Der Landesbedienstete erreicht eine höhere Gehaltsklasse durch Betrauung mit einer Stelle, die in diese Gehaltsklasse eingereiht ist, oder durch die Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die höhere Gehaltsklasse ergibt.
(2) Der Landesbedienstete ist beim Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse in die nächsthöhere als jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen am geringsten über seinem bisherigen Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen liegt.
(3) Wenn ein Landesbediensteter neu mit einer Stelle betraut wird, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist, so bleibt er für eine Probezeit von einem Jahr in der bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit, höchstens aber auf Dauer der Betrauung mit dieser Funktion, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung. Nach Ablauf der Probezeit ist der Landesbedienstete so einzustufen, als ob er von Beginn an in die höhere Gehaltsklasse eingereiht worden wäre.
(4) Wird ein Landesbediensteter zur Vertretung eines abwesenden Landesbediensteten befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit einer höher eingereihten Stelle betraut, bleibt er in seiner bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung.
(1) Dem Landesbediensteten kann nach Maßgabe der Erfüllung seiner Aufgaben eine Leistungsprämie in der Höhe von höchstens 5 v.H. seiner jährlichen Monatsbezüge ohne Kinderzulage, jedoch zuzüglich der Sonderzahlungen gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.
(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.“
Der bisherige 5. Abschnitt wird als 6. Abschnitt bezeichnet.
Im § 85 Abs. 2 wird vor dem Wort „objektiv“ das Wort „sonst“ eingefügt und werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Weitere Befristungen sind zulässig
„(3) Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung nach Abs. 2 unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.“
Im § 85 werden die bisherigen Abs. 3 bis 5 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 85 Abs. 4 entfällt das Wort „zum“ vor dem Wort „Zivildienst“ und wird das Wort „eingegangen“ durch das Wort „begründet“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 85 Abs. 5 wird das Wort „abgeschlossenen“ durch das Wort „begründeten“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 85 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 4 liegt“ durch den Ausdruck „Abs. 5 liegt insbesondere“, das Wort „Landesbediensteten“ durch das Wort „Landesangestellten“ und das Wort „abgeschlossen“ durch das Wort „begründet“ ersetzt.
Dem § 85 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Dienstgeber hat Landesangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.“
Im § 87 Abs. 4 wird das Wort „wietergewährt“ durch das Wort „weitergewährt“ ersetzt.
Nach dem § 87a wird folgender § 87b eingefügt:
Landesangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
Im § 93 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zum Ende eines Kalendermonats“.
Im § 93 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Falle des auf Probe begründeten Dienstverhältnisses oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „hat“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „nach Ablauf der Kündigungsfrist“ durch die Wortfolge „zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft“ ersetzt.
Im § 95 lit. a wird der Ausdruck „und § 82b Abs. 2,“ durch den Ausdruck „ , §§ 82a iVm 62 Abs. 2 sowie § 82d Abs. 2“ ersetzt.
Im § 95 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 42c“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 87a“ die Wortfolge „und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 87b“ eingefügt.
Im § 96 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 3, des Allgemeinen Gehaltsschemas“ durch den Ausdruck „Gehaltsklasse 12, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu““ ersetzt.
Im § 105 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 1“ durch den Ausdruck „der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu““ ersetzt.
Im § 109 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 63“ durch den Ausdruck „§ 82e“ ersetzt.
Im § 109 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 65“ durch den Ausdruck „§§ 82g“ und die Zahl „66“ durch den Ausdruck „82h“ ersetzt.
Im § 109 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 68“ durch den Ausdruck „§ 82j“ ersetzt.
Im § 110 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „höherwertige Tätigkeiten und“.
Im § 110 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 67“ durch den Ausdruck „§ 82i“ ersetzt.
Im § 111 wird der Ausdruck „§ 71“ durch den Ausdruck „§ 82k“ ersetzt.
Im § 111a Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 67“ durch den Ausdruck „§ 82i“ ersetzt.
Im § 111c Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 82d Abs. 7“ durch den Ausdruck „§§ 82a Abs. 2 iVm 64 Abs. 7“ ersetzt.
Nach dem § 111c werden folgende §§ 111d bis 111g eingefügt:
(1) Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war und die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.
(1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz und ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111f Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.“
Im § 112 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 64“ durch den Ausdruck „§ 82f“ ersetzt.
Im § 115 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1“ durch den Ausdruck „der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu““ ersetzt.
Nach dem § 126 wird folgender § 127 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 65/2019, tritt, ausgenommen Abs. 2, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 65/2019 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Allfälligen Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage, über die Gewährung einer besonderen Zulage bzw. über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung für das Jahr 2020 sind die Gehaltsansätze der Anlagen 1, 4, 7 und 8 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 zu Grunde zu legen.
(3) Nach dem 1. Jänner 2020 ist im „Gehaltssystem alt“ eine Neubewertung einer Stelle im Sinne des § 82f Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 nur mehr dann zulässig, wenn sich auch der Stellenwert (§ 64 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019) der korrespondierenden Modellstelle im „Gehaltssystem neu“ ändert.
(4) Erklärungen nach § 111d Abs. 1 oder § 111f Abs. 1 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019, die bis zum 31. Dezember 2020 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Jänner 2020 wirksam.
(5) Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 oder § 111f Abs. 1 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.“
Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 ersetzt.
Die Anlage 2 wird als Anlage 9 bezeichnet und dieser Bezeichnung beginnend in einer neuen Zeile der Ausdruck „(zu § 82f Abs. 2)“ angefügt.
Nach der Anlage 1 werden die angeschlossenen Anlagen 2 und 3 eingefügt.
Die bisherige Anlage 3 wird durch die angeschlossene Anlage 4 ersetzt.
Die bisherige Anlage 4 wird als Anlage 5 bezeichnet und bei der Bezeichnung der Ausdruck „(zu § 82d Abs. 2)“ durch den Ausdruck „(zu § 82a Abs. 2 iVm § 64)“ ersetzt.
Die bisherige Anlage 5 wird als Anlage 6 bezeichnet und bei der Bezeichnung der Ausdruck „(zu § 82d Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(zu § 82a Abs. 2 iVm § 64)“ ersetzt.
Die bisherige Anlage 6 wird durch die angeschlossene Anlage 7 ersetzt.
Nach der nunmehrigen Anlage 7 wird die angeschlossene Anlage 8 eingefügt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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