LGBLA_VO_20190903_68•Wettengesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190903_68Wettengesetz, ÄnderungGazette03.09.2019
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}XXX. LT: RV 88/2019, 6. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 9/2012, Nr. 44/2013, Nr. 46/2017 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Begriffe, die in diesem Gesetz verwendet werden und die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.“
Im § 1 wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 9 bezeichnet.
Im § 3 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 werden die bisherigen lit. f bis i als lit. g bis j bezeichnet.
Im § 3 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „lit. d bis i“ durch den Ausdruck „lit. d bis j“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „von Art. 3 Z. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ durch den Ausdruck „des § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:
Im § 5 Abs. 2 wird die bisherige lit. c als lit. d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 5 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „lit. a bis c, h, k oder l“ durch den Ausdruck „lit. a bis c, h, j, k oder l“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „lit. c“.
Im § 7c Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. g“ durch den Ausdruck „lit. h“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird das Wort „Behörde“ durch die Wortfolge „Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung“ und das Wort „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
Der § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Fällen des § 9b Abs. 1 hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die nach § 9b Abs. 2 festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes bzw. des Wettgewinnes festzuhalten.“
„Die Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Art der Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers stehen.“
„(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und diese bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.“
Der § 9a Abs. 4 bis 7 entfällt.
Nach dem § 9a werden folgende §§ 9b bis 9e eingefügt:
(1) Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen:
Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß lit. a festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(5) Der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaber auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen oder Ruhen einer Bewilligung (§ 11) in Kenntnis zu setzen.
(6) Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen jene nach Abs. 2 lit. d, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern, wenn der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung dazu verpflichtet ist.
(1) Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 9a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 9a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber
Der Bewilligungsinhaber hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Wetteinsatz oder der Wettgewinn jeweils einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Personen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern, der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat unter sinngemäßer Anwendung von § 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufzubewahren:
(7) Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 9 bis 9e an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(11) Bewilligungsinhabern ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.“
Der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt bezeichnet.
Der Überschrift des § 10 wird ein Beistrich und das Wort „Allgemeines“ angefügt.
Nach dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
(1) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 9 bis 9e obliegt – unbeschadet des § 10 – der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(3) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die §§ 9 bis 9e zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(5) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihre Bediensteten – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.“
Im § 11 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „lit. i“ durch den Ausdruck „lit. j“ ersetzt.
Nach dem § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
(1) Wenn es sich bei Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. j um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, kann die Landesregierung der Person, welche die Übertretung begangen hat, mit Bescheid auftragen, ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen sowie vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Ein Bescheid, mit dem einer Person aufgetragen wurde, ihre rechtswidrige Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen, ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn die rechtswidrige Verhaltensweise eingestellt wurde und eine Wiederholung nicht mehr zu erwarten ist.“
Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 10, 12“ durch den Ausdruck „§§ 10, 10a, 12, 12a“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „den §§ 10 und 10a“ und der Ausdruck „des § 12“ durch den Ausdruck „der §§ 12 und 12a“ ersetzt.
Nach dem § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
(1) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes hat Auskunftsersuchen der Landesregierung im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn, es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass die Beantwortung sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, die Beantwortung steht in einem eindeutigen Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant. Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Die Landesregierung hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem für Finanzen zuständigen Bundesminister zu übermitteln und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 9e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(5) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
(7) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirkshauptmannschaften zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.“
Der bisherige § 14a wird als § 14b bezeichnet.
Im nunmehrigen § 14b Abs. 1 lit. c wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:
Im nunmehrigen § 14b Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ der Ausdruck „und d“ sowie nach dem Wort „Zuverlässigkeit“ der Ausdruck „(§ 5), die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge (§ 12a) und die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 6“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Bezirkshauptmannschaften sind zudem verpflichtet, der Landesregierung die im Zuge der Überwachung nach § 10 ermittelten personenbezogenen Daten zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten zur Überwachung nach § 10a erforderlich sind.“
„(5) Soweit die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaften auf Grundlage dieses Gesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung personenbezogene Daten verarbeiten, ist dies eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.“
Im § 15 Abs. 1 lit. j wird der Ausdruck „§§ 9 und 9a“ durch den Ausdruck „§§ 9 bis 9e“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 lit. l wird nach dem Ausdruck „§ 12 Abs. 4“ der Ausdruck „oder § 12a Abs. 1“ eingefügt.
Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 38 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.“
„(5) Die Behörde kann gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 3 und 4 verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 lit. j zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. j auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der oben genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.“
Im § 15 werden die bisherigen Abs. 5 bis 7 als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 15 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In gleicher Weise ist ein aufgrund einer solchen Übertretung erlassener rechtskräftiger verwaltungspolizeilicher Auftrag nach § 12a Abs. 1 und ein aufgrund einer solchen Übertretung getätigter rechtskräftiger Widerruf der Bewilligung nach § 11 Abs. 2 lit. a zu veröffentlichen.“
Im nunmehrigen § 15 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für den Fall, dass die Änderungen des § 14 Abs. 1, die §§ 9e Abs. 1 bis 3 und 14a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 68/2019 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 68/2019, ohne diese Änderungen bzw. Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner