Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 20 Abs. 4 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016, wird verordnet:
Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014 und Nr. 102/2016, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung wird nach dem Wort „Fischereiverordnung“ der Ausdruck „ – FiVO“ eingefügt.
Der § 25 entfällt. Der bisherige § 26 wird als § 25 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 81/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: