LGBLA_VO_20200219_4•Schischulgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20200219_4Schischulgesetz, ÄnderungGazette19.02.2020
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}XXXI. LT: RV 11/2019, 3. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 74/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2015, Nr. 58/2016 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Beistrich die Wortfolge „wie insbesondere den alpinen Schilauf, das Snowboarden oder das Langlaufen, aber“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 3 lit. c wird nach dem Wort „Unterricht“ die Wortfolge „im Rahmen“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 3 lit. g wird das Wort „Bergsteigerschulen“ durch die Wortfolge „Schulen für Bergsteigen“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „Schilehrern“ durch das Wort „Schneesportlehrern“, im Verweis auf § 3d das Wort „Schilehrers“ durch das Wort „Schneesportlehrers“, im Verweis auf § 14 die Wortfolge „und Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ und im Verweis auf § 15 die Wortfolge „und der Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ und der Ausdruck „§§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§§13 Abs. 1 und 14 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort „abgelegt“ die Wortfolge „im alpinen Schilauf erfolgreich“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 lit. c und d wird jeweils vor dem Wort „abgelegt“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 werden die bisherigen lit. e und f als lit. f und g bezeichnet.
Im § 2 Abs. 1 wird in der nunmehrigen lit. f und g jeweils vor dem Wort „abgelegt“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt und am Ende der nunmehrigen lit. g das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. g folgende lit. h eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 wird die bisherige lit. g als lit. i bezeichnet und in der nunmehrigen lit. i vor dem Wort „abgelegt“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 werden nach der nunmehrigen lit. i folgende lit. j bis l angefügt:
Im § 2 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen darüber treffen, was unter den Begriffen alpiner Schilauf, Snowboarden, Langlauf oder sonstiger Schilauf zu verstehen ist. Solange es keine eigenen Prüfungsregelungen für sonstige Schilaufarten nach § 24b gibt oder entsprechende Prüfungen noch nicht abgelegt werden können, kann die Landesregierung sonstige Schilaufarten je nach Sachnähe auch den Begriffen alpiner Schilauf, Snowboarden oder Langlauf zuordnen.“
Im § 2 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Schilehrern“ durch das Wort „Schneesportlehrern“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für die Erteilung von Schiunterricht in anderen Schilaufarten als alpiner Schilauf, Snowboarden oder Langlauf gilt dies nur im Falle einer Zuordnung nach § 2 Abs. 2 letzter Satz oder soweit es hiezu eigene Prüfungsregelungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 24b gibt und aufgrund dieser die Ablegung entsprechender Prüfungen möglich ist.“
In der Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnittes wird das Wort „Schilehrer“ durch die Wortfolge „die Erteilung von Schiunterricht“ ersetzt.
Dem § 3a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Konzession kann vollumfänglich für alle Arten des Schilaufes oder für einzelne der folgenden Schilaufarten erteilt werden: im alpinen Schilauf, im Snowboarden, im Langlauf oder in einer sonstigen Schilaufart nach § 24b.“
Im § 3a Abs. 2 wird das Wort „eingeschränkte“ durch das Wort „einzelne“ ersetzt, vor dem Wort „nach“ die Wortfolge „im Langlauf“ eingefügt, der Ausdruck „den §§ 3b Abs. 2 lit. b und 30b Abs. 2 lit. a“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und § 30b Abs. 2 lit. a“ ersetzt, nach dem Wort „Schiführer“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „Snowboardführer“ die Wortfolge „und sonstige diplomierte Lehrer“ eingefügt und der Ausdruck „§§ 24“ durch den Ausdruck „§§ 20, 23“ ersetzt.
Der § 3b Abs. 1 lit. b lautet:
Im § 3b Abs. 1 lit. c entfällt am Ende das Wort „und“.
Im § 3b Abs. 1 lit. d wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie das Wort „und“ eingefügt und folgende lit. e angefügt:
Der § 3b Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:
„(2) Für die Erteilung einer vollumfänglichen Konzession gelten Personen als fachlich geeignet, die zumindest
(3) Für die Erteilung einer Konzession nur für einzelne Arten des Schilaufes gelten Personen je nach beantragter Konzession als fachlich geeignet, die
Im § 3b wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 3b Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Verlässlichkeit im Sinne von Abs. 1 lit. d liegt auch bei einer Person nicht vor, deren Konzession aufgrund § 3f Abs. 2 lit. b oder c widerrufen worden ist und seit dem Widerruf zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.“
Im § 3b werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 6 und 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3b Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im § 3c Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 3d wird in der Überschrift sowie im Abs. 3 jeweils das Wort „Schilehrers“ durch das Wort „Schneesportlehrers“ ersetzt.
Im § 3d Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 wird jeweils das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 3d Abs. 6 wird der Verweis auf „§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –“ durch den Verweis auf „§ 13 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –“ sowie der Verweis auf „§ 12 Abs. 2 – Durchführung einer Bergtour –“ durch den Verweis auf „§ 14 Abs. 2 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –“ ersetzt.
In den §§ 3e Abs. 1, 3f Abs. 1, 2 lit. b und 4 sowie 3g Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 3f Abs. 2 lit. a wird am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. b eingefügt:
Im § 3f wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.
Im § 3g Abs. 2 wird der Ausdruck „die ordentliche Mitgliedschaft (§ 31 Abs. 2) eines konzessionierten Schilehrers endet“ durch den Ausdruck „ein konzessionierter Schneesportlehrer auf die Dauer eines Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c) von seiner Konzession keinen Gebrauch gemacht hat“ ersetzt.
Im § 3g Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 oder 2“ die Wortfolge „darf von der Konzession kein Gebrauch gemacht werden und“ eingefügt.
Der § 4 Abs. 1 letzter Satz entfällt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Schischulbewilligung kann vollumfänglich für alle Arten des Schilaufes oder für einzelne der folgenden Arten erteilt werden: im alpinen Schilauf, im Snowboarden, im Langlauf oder in einer sonstigen Schilaufart nach § 24b.“
Der § 4 Abs. 2 lit. c lautet:
Im § 4 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „40 Wochen“ durch den Ausdruck „25 Wochen als diplomierter Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 lit. e entfällt der Ausdruck „als Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 4“.
Im § 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Einem Bewilligungswerber, der bereits Inhaber einer Schischulbewilligung ist, kann eine weitere Schischulbewilligung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die bestehende Schischulbewilligung endet. Der Eintritt dieser Bedingung ist der Landesregierung nachzuweisen.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 3 bis 7 als Abs. 4 bis 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 3b Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 3b Abs. 4 bis 6“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „nicht Schiführer oder Bergführer sein und muss“ und wird der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
(1) Für die vollumfängliche Bewilligung einer Schischule gelten Personen als fachlich geeignet, die zumindest
(2) Für die Bewilligung einer Schischule nur für einzelne Arten des Schilaufes gelten Personen als fachlich geeignet, die
Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit eingeschränktem Berechtigungsumfang (§ 4 Abs. 1)“ durch die Wortfolge „nur für einzelne Arten des Schilaufes“ ersetzt und vor der Wortfolge „entsprechenden Hinweis“ die Wortfolge „dem Berechtigungsumfang“ eingefügt.
Der § 6 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Der nunmehrige § 6 Abs. 2 lit. b entfällt; die bisherigen lit. c und d werden als lit. b und c bezeichnet.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „einen Winter lang“ durch den Ausdruck „für die Dauer eines Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c)“ ersetzt.
In der Überschrift des § 7 entfällt die Wortfolge „und Vorstand“.
Der § 7 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden als Abs. 1 bis 4 bezeichnet.
Der nunmehrige § 7 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 wird der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Sind mehrere Personen Inhaber derselben Schischulbewilligung, haben sie aus ihrer Mitte den Leiter der Schischule mit unbedingter Mehrheit zu bestellen und dem Schilehrerverband namhaft zu machen.“
Im nunmehrigen § 7 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Kommt eine Bestellung“ die Wortfolge „und Namhaftmachung“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für den Fall der Verhinderung des Leiters ist von diesem ein Stellvertreter zu bestellen und dem Schilehrerverband namhaft zu machen. Der Stellvertreter muss entsprechend dem Umfang der Schischulbewilligung fachlich geeignet sein (§ 4a). Abs. 4 gilt für den Stellvertreter sinngemäß.“
Im § 8 lit. g wird jeweils das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Im § 8 lit. j wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 3 lit. b bis d“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 2 lit. b und c“ ersetzt.
Der § 9 entfällt.
Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Leiter länger als vier Wochen verhindert, ist ein Weiterbetrieb der Schischule nur zulässig, wenn entsprechend § 7 Abs. 5 ein Stellvertreter bestellt ist und zur Verfügung steht.“
Im § 13 Abs. 2 wird das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
In der Überschrift des § 14 wird die Wortfolge „und Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ ersetzt.
Der § 14 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen entsprechend dem Bewilligungsumfang nur Schneesportlehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer, Snowboardführer, Bergführer oder sonstige diplomierte Lehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer, Snowboardführer und sonstige diplomierte Lehrer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§§ 20, 23 und 24b) dazu qualifiziert sind.
(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung (§§ 18 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 24 Abs. 3) oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b erfolgreich abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Anwärter endet, wenn sie nicht mindestens alle vier Jahre einen Fortbildungskurs (§ 30 Abs. 1) absolvieren.“
Im § 14 Abs. 3 wird das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ sowie die Wortfolge „einem Diplomschilehrer, einem Diplomsnowboardlehrer oder einem Diplomlanglauflehrer“ durch die Wortfolge „oder einem einschlägigen diplomierten Schneesportlehrer“ ersetzt und entfällt das Wort „besonders“.
Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zur Betreuung von Kindern in einem räumlich klar vom Pistengelände abgegrenzten, gekennzeichneten Übungsgelände, das von einer Schischule für diesen Zweck betrieben wird, dürfen anstelle von Lehrkräften und Anwärtern auch fachlich geeignete Kinderbetreuungspersonen herangezogen werden, wenn zumindest eine davon Anwärter ist.“
In der Überschrift des § 15 wird die Wortfolge „und der Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 5 wird der Verweis auf „§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –“ durch den Verweis auf „§ 13 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –“, der Verweis auf „§ 12 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –“ durch den Verweis auf „§ 14 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –“ und der Verweis auf „§ 13 Abs. 3 – Andere Pflichten des Bergführers –“ durch den Verweis auf „§ 15 Abs. 3 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers –“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 7 wird das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Kinderbetreuungspersonen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Abs. 2 erster Satz und 3 sinngemäß zu beachten. Sie müssen bei der Ausübung ihres Berufes für andere Personen deutlich erkennbar sein und haben einen Lichtbildausweis mit sich zu führen.“
Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „und Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „und der Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Diplomsnowboardlehrer“ durch das Wort „Snowboardlehrer“ sowie das Wort „Diplomlanglauflehrer“ durch die Wortfolge „Langlauflehrer, sonstige Lehrer“ ersetzt, nach dem Wort „Snowboardführer“ der Ausdruck „bzw. als sonstige diplomierte Lehrer“ eingefügt und das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Der § 17 Abs. 1 lit. a lautet:
Im § 17 Abs. 2, 3 und 10 wird jeweils das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer, Diplomlanglauflehrer und Praktikanten“ durch die Wortfolge „Lehrkräfte und Anwärter“ und im zweiten, dritten und sechsten Satz jeweils das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärters“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 5 wird das Wort „Praktikant“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 11 wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 22 bis 24 werden als §§ 18 bis 20 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Unterricht im“ das Wort „alpinen“ eingefügt und entfällt der Klammerausdruck „(Alpiner Schilauf, Snowboarden, Telemarken und Langlauf)“.
Im nunmehrigen § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fremdsprache“ ein Beistrich sowie das Wort „Tourismuskunde“ eingefügt und der letzte Satz lautet:
„Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufes abseits gesicherter Pisten.“
Im nunmehrigen § 18 Abs. 4 lit. b wird der Punkt nach dem Wort „haben“ durch einen Strichpunkt und die Wortfolge „in einer Schischule“ durch die Wortfolge „als Schilehrer-Anwärter“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 19 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Unterricht im“ das Wort „alpinen“ eingefügt und entfällt der Klammerausdruck „(Alpiner Schilauf, Snowboarden, Telemarken und Langlauf)“.
Im nunmehrigen § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Kartenkunde und Orientierung,“, wird nach dem Wort „Ausrüstungskunde“ ein Beistrich sowie das Wort „Tourismuskunde“ eingefügt und der letzte Satz lautet:
„Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufes abseits gesicherter Pisten einschließlich Bergrettungsübungen.“
(1) Durch die Prüfung für Snowboardlehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Snowboarden ausreichen.
(2) Die Prüfung für Snowboardlehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Snowboardunterricht, Schulefahren und Geländefahren für den Bereich Snowboarden, Rennlauf und Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten.
(3) Die Prüfung für Snowboardlehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Snowboardens zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.
(4) Zur Prüfung für Snowboardlehrer sind Personen zuzulassen, die
Die bisherigen §§ 24a und 24b werden als §§ 22 und 23 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 22 Abs. 1 wird das Wort „Schiunterricht“ durch das Wort „Unterricht“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Kartenkunde und Orientierung,“, wird nach dem Wort „Ausrüstungskunde“ ein Beistrich sowie das Wort „Tourismuskunde“ eingefügt und lautet der letzte Satz:
„Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Snowboardunterricht, Schulefahren und Geländefahren für den Bereich Snowboarden, Rennlauf und Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten einschließlich Bergrettungsübungen.“
Im nunmehrigen § 22 Abs. 3 lit. a entfällt der Ausdruck „das 17. Lebensjahr vollendet und“ und wird nach dem Wort „Monate“ die Wortfolge „als Snowboardlehrer“ eingefügt.
Nach dem nunmehrigen § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
(1) Durch die Prüfung für Langlauflehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Langlauf ausreichen.
(2) Die Prüfung für Langlauflehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Wachskunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Langlaufunterricht, Langlauftechniken und rennmäßiges Langlaufen.
(3) Die Prüfung für Langlauflehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Langlaufens zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.
(4) Zur Prüfung für Langlauflehrer sind Personen zuzulassen, die
Der bisherige § 24c wird als § 24a bezeichnet.
Im nunmehrigen § 24a Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Gegenstände“ das Wort „Langlaufunterricht,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , praktisch methodische Übungen“.
Im nunmehrigen § 24a Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck „das 17. Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wortfolge „mindestens drei Monate als Langlauflehrer Unterricht im Langlauf erteilt haben“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 24a Abs. 3 lit. b wird das Wort „entsprechender“ durch das Wort „entsprechenden“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung im Bedarfsfall, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und des Tourismus, auch für andere Schilaufarten als alpinen Schilauf, Snowboarden und Langlauf vergleichbare Prüfungsregelungen erlassen. Dabei sind die Anforderungen der zu regelnden Schilaufart, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die fachkundige Erteilung von Unterricht in dieser Schilaufart sowie die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat jedenfalls Vorschriften über die aus zwei Teilprüfungen bestehende Prüfung, die Diplomprüfung und die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.“
Im § 25 Abs. 2 wird das Wort „Schilehrertätigkeit“ durch das Wort „Schneesportlehrertätigkeit“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer oder Diplomlanglauflehrer“ durch die Wortfolge „Diplomprüfung in der entsprechenden Schilaufart erfolgreich“ und das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 22 bis 25“ durch den Ausdruck „§§ 18 bis 25“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 22 bis 24c“ durch den Ausdruck „§§ 18 bis 24b“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 4 wird nach dem Wort „Diplomsnowboardlehrer“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Diplomlanglauflehrer“ die Wortfolge „oder sonstige diplomierte Lehrer“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer und Diplomlanglauflehrer“ durch die Wortfolge „Schneesportlehrer und Anwärter“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „der Schischule und“ und wird vor dem Wort „nachzuweisen“ die Wortfolge „und von Lehrkräften und Anwärtern zusätzlich der Schischule“ eingefügt.
Der § 30 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden als Abs. 2 bis 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 30 Abs. 2 wird das Wort „Lehrkräfte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Schneesportlehrer und Anwärter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Der § 30a Abs. 1 lautet:
„(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung oder Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 dürfen Schneesportlehrer die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung „Schilehrer“ (oder „Landesschilehrer“), „Diplomschilehrer“, „Diplomschilehrer und Schiführer“, „Snowboardlehrer“ (oder „Landessnowboardlehrer“), „Diplomsnowboardlehrer“, „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“, „Langlauflehrer“ (oder „Landeslanglauflehrer“) oder „Diplomlanglauflehrer“ führen; für sonstige Lehrer und sonstige diplomierte Lehrer ist die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung aufgrund einer Verordnung gemäß § 24b maßgeblich. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.“
„(3) Der Schilehrerverband hat den Lehrkräften nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung oder deren Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 Abs. 8 und 9 sowie den Anwärtern nach erfolgreicher Absolvierung der ersten Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b oder deren Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 Abs. 12 einen Ausweis auszustellen, sofern sie als ordentliches Mitglied des Schilehrerverbandes (§ 31 Abs. 2) bei einer Schischule tätig sind. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die entsprechende Befugnis enthalten.“
Im § 30a Abs. 4 wird das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Im § 30b Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „§ 3b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 3b Abs. 3“ ersetzt, entfällt das Wort „eingeschränkte“ und wird nach dem Wort „Konzession“ die Wortfolge „nur für einzelne Arten des Schilaufes“ eingefügt.
Im § 30b Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 4a Abs. 2“ ersetzt, entfällt das Wort „eingeschränkten“ und wird nach dem Wort „Schischulbewilligung“ die Wortfolge „nur für einzelne Arten des Schilaufes“ eingefügt.
Der § 30b Abs. 2 lit. c entfällt; die bisherige lit. d wird als lit. c bezeichnet.
Im § 31 Abs. 1 wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ und das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Schilehrerprüfung“ durch den Ausdruck „Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b erfolgreich“ und das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kalenderjahres“ durch den Ausdruck „Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c)“ ersetzt.
Der § 32 Abs. 1 lit. b lautet:
„b)die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
Im § 32 Abs. 2 lit. m wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 32 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Schilehrerverband ist verpflichtet, folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie von sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende einer Konzession sowie Daten über die Erteilung und das Ende einer Schischulbewilligung.“
Im § 32 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Im § 33 Abs. 3 wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 34a Abs. 3 lit. c wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ und das Wort „Praktikant“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
Im § 34a Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „§ 3b Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 3b Abs. 4“ ersetzt.
Im § 34a Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 3b Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 3b Abs. 6 und 7“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. b das Wort „und“ und wird folgende lit. c eingefügt:
Im § 35 Abs. 2 wird die bisherige lit. c als lit. d bezeichnet.
Im § 36 wird das Wort „Schilehrer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Schneesportlehrer“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 36 Abs. 1 wird das Wort „Praktikanten“ durch die Wortfolge „Anwärter und der Kinderbetreuungspersonen“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.“
Im § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „und die Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ ersetzt.
Im § 36a Abs. 1 lit. a wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ und das Wort „Praktikanten“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt sowie nach dem Wort „verpflichtet“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „Kinderbetreuungspersonen sind zur Vorlage des Lichtbildausweises verpflichtet (§ 15 Abs. 8)“ eingefügt.
Im § 36a Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 40 Abs. 1 lit. a, e, k, l oder n“ durch den Ausdruck „§ 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m oder o“ ersetzt.
Im § 37 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 6 eingefügt:
„(2) Der Schilehrerverband hat der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Datenverarbeitungen gemäß § 32 Abs. 3 zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung in gleicher Weise wie deren Mitglieder einzuladen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Vollversammlung einzuberufen, soweit dies zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten ist. Der Obmann hat diesem Verlangen binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung des Schilehrerverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
(6) Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Wahl seiner Organe der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Schilehrerverbandes oder von Amts wegen rechtswidrige Wahlen mit Bescheid aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte; ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Landesregierung einzubringen.“
Im § 37 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 37 Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Landesregierung hat“ durch das Wort „Sonstige“ ersetzt, nach dem Wort „Beschlüsse“ die Wortfolge „und Maßnahmen“ eingefügt, die Wortfolge „und rechtswidrige Wahlen, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte,“ durch die Wortfolge „sind von der Landesregierung“ ersetzt und nach dem Wort „aufzuheben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist“ eingefügt.
Der bisherige § 37 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 8 bezeichnet.
Im § 38 Abs. 1 wird im Verweis auf „§ 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –“ die Wortfolge „Aufsicht über die Schischulen“ durch die Wortfolge „Aufsicht durch den Schilehrerverband“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 3 wird im Verweis auf „§ 4 – Schischulbewilligung –“ das Wort „Schischulbewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligungspflicht, Voraussetzungen“ ersetzt und im Verweis auf „§ 28 – Anerkennung von Prüfungen –“ nach dem Wort „Prüfungen“ die Wortfolge „und Ausbildungen“ eingefügt.
Im § 39a wird jeweils der Ausdruck „§ 40 Abs. 1 lit. a, e, k, l und n“ durch den Ausdruck „§ 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m und o“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 1 lit. d wird das Wort „Schilehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 1 wird nach der lit. g folgende lit. h eingefügt:
Im § 40 Abs. 1 werden die bisherigen lit. h bis n als lit. i bis o bezeichnet.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 1 lit. j wird das Wort „Praktikant“ durch die Wortfolge „Anwärter oder Kinderbetreuungsperson in“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 7“ der Ausdruck „oder 8“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 1 lit. m wird die Wortfolge „konzessionierter Schilehrer, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer oder Diplomlanglauflehrer“ durch das Wort „Schneesportlehrer“ und der Ausdruck „§ 3a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 3c Abs. 1“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „2.000 Euro“ durch den Ausdruck „5.000 Euro“ ersetzt.
Nach dem § 42 wird folgender § 43 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Die nach § 3a Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten Konzessionen gelten als vollumfängliche Konzessionen gemäß § 3a Abs. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(4) Die nach § 3b Abs. 2 lit. a und b in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten eingeschränkten Konzessionen für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden oder Langlauf gelten als Konzessionen im Snowboarden oder im Langlauf gemäß § 3a Abs. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 3 lit. b oder c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(5) Die nach § 4 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten Schischulbewilligungen gelten als vollumfängliche Schischulbewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(6) Die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten eingeschränkten Bewilligungen für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden oder im Langlauf gelten als Snowboardschulen oder Langlaufschulen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 lit. b oder § 4a Abs. 2 lit. c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(7) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 Leiter einer Schichule sind, jedoch nicht über die fachliche Eignung nach § 4a in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 verfügen, dürfen weiterhin zum Leiter dieser Schischule nach § 7 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 bestellt werden. Die Bestellung eines Inhabers einer Schischulbewilligung, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nicht Leiter der Schischule war, zum Leiter der Schischule nach § 7 Abs. 2 oder 3 ist nur zulässig, wenn er über die fachliche Eignung nach § 4a in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 verfügt.
(8) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nach den bisherigen Bestimmungen als Schilehrer berechtigt ist, gilt als Schilehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Snowboardlehrer, Langlauflehrer oder sonstiger Lehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen Schiunterricht in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
(9) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomschilehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomschilehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Diplomsnowboardlehrer, Diplomlanglauflehrer oder sonstiger Diplomlehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen Schiunterricht als Schilehrer in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
(10) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomsnowboardlehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomsnowboardlehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(11) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomlanglauflehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomlanglauflehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(12) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nach den bisherigen Bestimmungen als Anwärter berechtigt ist, gilt als Schilehreranwärter im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Snowboardanwärter, Langlaufanwärter oder sonstiger Anwärter im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen der Verwendung im Schiunterricht in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner