Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung1
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007 und Nr. 54/2015, wird verordnet:
Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2014, Nr. 29/2015 und Nr. 93/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Kommunikation“ der Ausdruck „oder nach Art. 2 der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung“ eingefügt.
Im § 26 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 gilt Folgendes:
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: