Verordnung:Übertragener Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes, Änderung
Auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes, LGBl.Nr. 16/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach dem Ausdruck „Götzis,“ der Ausdruck „Hard,“ eingefügt.