Feststellung außerordentlicher Verhältnisse, welche die Durchführung der
Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 am 15. März 2020
unmöglich machen | Omnilex
LGBLA_VO_20200313_14•Feststellung außerordentlicher Verhältnisse, welche die Durchführung der
Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 am 15. März 2020
unmöglich machen
Feststellung außerordentlicher Verhältnisse, welche die Durchführung der
Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 am 15. März 2020
unmöglich machen
LGBLA_VO_20200313_14Feststellung außerordentlicher Verhältnisse, welche die Durchführung der
Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 am 15. März 2020
unmöglich machenGazette13.03.2020
Verordnung:Feststellung außerordentlicher Verhältnisse, welche die Durchführung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 am 15. März 2020 unmöglich machen
Auf Grund des Art. 14 Abs. 3 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird verordnet:
§ 1Außerordentliche Verhältnisse
Es wird festgestellt, dass auf Grund des Ausbruches von SARS-CoV-2 in Vorarlberg außerordentliche Verhältnisse vorliegen, welche die Durchführung der Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters am 15. März 2020 unmöglich machen.
§ 2Keine Durchführung der Wahlen der Gemeindevertretungund des Bürgermeisters am 15. März 2020
Auf Grund des Vorliegens der in § 1 genannten außerordentlichen Verhältnisse finden die mit Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020, LGBl.Nr. 77/2019, auf den 15. März 2020 ausgeschriebenen Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie die auf den 29. März 2020 ausgeschriebene Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters an diesen Tagen nicht statt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: