LGBLA_VO_20200403_18•Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Änderung
LGBLA_VO_20200403_18Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, ÄnderungGazette03.04.2020
XXXI. LT: SA 27/2019, 1. Sitzung 2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2014, Nr. 54/2015 und Nr. 13/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Seveso-Betriebe“ die Wortfolge „auf die im § 12 genannten Industrieanlagen und Fernwärme- und Fernkältenetze,“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „vierte“ die Wortfolge „und fünfte“ eingefügt.
Im § 2 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Im Sinne des vierten Abschnittes dieses Gesetzes (Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse) bedeutet
Auch sonstige im vierten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2012/27/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“
Im § 2 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 als Abs. 4 bis 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 Abs. 4 wird jeweils das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 2 Abs. 5 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 11a Abs. 8“ ersetzt.
Der bisherige § 12 wird als § 11a bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 11a wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
(1) Bei Vorhaben nach Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind im Falle der Errichtung einer neuen Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Koppelung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz zu bewerten. Im Falle der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen zu bewerten.
(2) Die Landesregierung kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung geeignete Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, die Wärmenachfrage und die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen; wird der durch Verordnung festgelegte Schwellenwert unterschritten, muss keine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt werden. Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen; der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts oder anderen Rechtsvorschriften einzubringen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird; von der zuletzt genannten Anforderung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzlage des Betriebsinhabers zwingende Gründe hierfür gibt. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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