Verordnungder Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet„Kanisfluh“ in Au, Mellau und Schnepfau
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
§ 1Schutzgebiet
Das in den Anlagen 1 bis 10, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Au, Mellau und Schnepfau ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt.
§ 2Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es,
§ 3Schutzmaßnahmen
(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für:
§ 4Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner