Verordnung:Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, Änderung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 lit. j und 11 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl.Nr. 57/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 11 entfällt der Ausdruck „ , BGBl. II Nr. 237/1998,“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: