Verordnung:Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, Änderung
Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung überzusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl.Nr. 63/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2020 und Nr. 74/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „COVID-19-NotMV“ durch den Ausdruck „2. COVID-19-SchuMaV“ ersetzt.
Im § 2 wird der Ausdruck „COVID-19-NotMV“ durch den Ausdruck „2. COVID-19-SchuMaV“ und der Ausdruck „COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 479/2020“ durch den Ausdruck „2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020“ ersetzt.
Nach dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 78/2020
Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl.Nr. 78/2020, tritt am 8. Dezember 2020 in Kraft.“