LGBLA_VO_20201209_81•Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz
LGBLA_VO_20201209_81Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – SammelgesetzGazette09.12.2020
XXXI. LT: RV 88/2020, 7. Sitzung 2020
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen.
(2) Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen sind staatliche Hilfen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3) Hilfsbedürftig sind:
(4) Bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist Einkommen und Vermögen insoweit nicht zu berücksichtigen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(5) Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Chancengesetz, das Familienförderungsgesetz und das Wohnbauförderungsgesetz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen umfassen:
Leistungen der Sozialhilfe sollen insbesondere
(1) Leistungen der Sozialhilfe umfassen Geld- und Sachleistungen, die zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden; weiters auch Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.
(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben; eine Wohnsituation ist angemessen, wenn sie ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.
(1) Die Leistungen der Sozialhilfe sind nur hilfsbedürftigen Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Die Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der hilfsbedürftigen Person oder dieser Person zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Die Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der hilfsbedürftigen Person abhängig.
(4) Die Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch die Erreichung der Ziele besser gewährleistet erscheint. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten einer hilfsbedürftigen Person erbringt.
(5) Die Leistungen der Sozialhilfe sind abhängig von einem tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Vorarlberg. Sie können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Vor Eintritt bzw. nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit können Leistungen der Sozialhilfe dann gewährt werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bzw. der neuerliche Eintritt der Hilfsbedürftigkeit dadurch abgewendet werden kann.
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich hilfsbedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen (§§ 3 und 8 AsylG 2005), im Übrigen – vorbehaltlich des Abs. 2 – nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Ist eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten, sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger und -Bürgerinnen, Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Drittstaatsangehörige vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft gleichgestellt; dies ist im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festzustellen.
(3) Leistungen der Sozialhilfe können nur hilfsbedürftigen Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Vorarlberg haben.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben:
(5) Hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, können Leistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) sowie zur Unterstützung im Todesfall (§ 14) gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person zur Vermeidung von sozialen Härten unbedingt erforderlich ist.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind vorbehaltlich des § 8 alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden eigenen Mittel – dazu zählt das gesamte verwertbare, in- und ausländische Vermögen und Einkommen der hilfsbedürftigen Person – und Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Nicht zur Verfügung stehen Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verwendet werden.
(2) Bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte sind zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind dem Land auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) zur Rechtsverfolgung zu übertragen (§ 24).
(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der eine für diese Person gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene Leistung übersteigt.
(4) Leistungen, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber wegen eines dieser Person zurechenbaren Fehlverhaltens verloren gehen, dürfen höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind die Familienbeihilfe (§ 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch für Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
(2) Weiters sind freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, nicht zu berücksichtigen, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein solches Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären.
(3) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind weiters das Pflegegeld oder andere pflegebezogene Leistungen, sofern es sich dabei nicht um Einkommen der betreuenden bzw. pflegenden Person handelt, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, die Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sowie Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz nicht zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 26 für die genannten Leistungen weitere nicht zu berücksichtigende öffentliche Mittel zur Deckung von Sonderbedarfen festlegen.
(4) Für hilfsbedürftige Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, kann mit Verordnung nach § 26 festgelegt werden, dass ein bestimmter Teil des monatlich erzielten Nettoeinkommens als Freibetrag, allenfalls auch nur für eine bestimmte Zeit, nicht zu berücksichtigen ist; für Personen, die erst während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein solcher Freibetrag vorzusehen. Der Freibetrag darf 25 % des aus der Erwerbstätigkeit erzielten monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen und nicht länger als zwölf Monate gewährt werden; Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, kann ein solcher Freibetrag auch über zwölf Monate hinaus eingeräumt werden.
(5) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs unterliegt das Vermögen der hilfsbedürftigen Person keiner Berücksichtigung oder Verwertung,
(6) Schließlich kann die Landesregierung mit Verordnung nach § 26 festlegen, inwieweit eigene Mittel und Leistungen Dritter – unbeschadet der Abs. 1, 2 und 4 – bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) nicht zu berücksichtigen sind.
(1) Volle Leistungen der Sozialhilfe setzen die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen voraus.
(2) Das Erfordernis nach Abs. 1 gilt nicht für hilfsbedürftige Personen, die
(3) Volle Leistungen der Sozialhilfe setzen bei den vom Geltungsbereich des Integrationsgesetzes erfassten Personen die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 bzw. 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes voraus.
(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen gewährt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§§ 7 und 8).
(2) Die Summe der Sach- und Geldleistungen nach Abs. 1 beträgt – vorbehaltlich der Abs. 4 bis 9 – pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende
– soweit es sich dabei um unterhaltsberechtigte minderjährige Personen handelt, die in Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinerziehenden Person leben, erhöhen sich diese Leistungen pro minderjähriger Person um 3 %;
(3) Als alleinerziehend gelten Personen, die ohne Ehepartner oder Ehepartnerin, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerin bzw. Lebensgefährten oder Lebensgefährtin mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw. zur Erziehung berechtigt sind oder waren, soweit für diese Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
(4) Die Leistungen gemäß Abs. 2 sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 26 für jene Fälle, in denen der Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist, entsprechend geringere Sätze festlegen.
(5) Kann der Wohnbedarf mit dem für den Wohnbedarf bestimmten Ausmaß gemäß Abs. 4 nicht befriedigt werden, ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Wohnkostenpauschale zu gewähren. Dabei werden zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs Sachleistungen im Ausmaß von bis zu 70 % der Leistungen gemäß Abs. 2 erbracht und pauschal mit 40 % bewertet.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach § 26 festlegen, dass anstelle einer nach Abs. 4 oder 5 zu gewährenden Sachleistung für wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben eine, allenfalls auch pauschalierte, Geldleistung gewährt werden kann. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre und die Erreichung der Ziele der Sozialhilfe nicht gefährdet wird.
(7) Für die Personengruppen nach Abs. 2 lit. b bzw. d sind die für den allgemeinen Lebensunterhalt sowie einen allfälligen Wohnkostenanteil gemäß Abs. 6 vorgesehenen Geldleistungen rechnerisch gleichmäßig auf die einzelnen hilfsbedürftigen Personen der jeweiligen Gruppe aufzuteilen.
(8) Die Summe der tatsächlich gewährten Geldleistungen gemäß Abs. 2 bis 7, die volljährigen hilfsbedürftigen Personen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen soll, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit maximal 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljähriger hilfsbedürftiger Person in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind Geldleistungen
(9) Subsidiär schutzberechtigten Personen sind zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs ausschließlich Leistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nach dem 3. Abschnitt nicht übersteigen.
Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Sachleistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird.
(1) Für hilfsbedürftige Personen, die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 10 beziehen, ist zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG zu übernehmen. Weiters sind die Kosten bei Kostenbeteiligungspflichten und Selbstbehalten, die für medizinisch notwendige Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, zu übernehmen.
(2) Soweit die Einbeziehung einer hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 10 bezieht, sind die Kosten für zweckmäßige Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.
(1) Die Unterstützung in besonderen Lebenslagen umfasst Hilfen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen. Hiezu gehören insbesondere
(2) Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst die Erlangung einer den Fähigkeiten und Neigungen der hilfsbedürftigen Person angemessenen Schulbildung, eine Berufsausbildung, Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen, sowie die Beschaffung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes.
(3) Die Hilfe für Familien umfasst Maßnahmen zur Unterstützung anlässlich der Geburt eines Kindes in Form einer Geldleistung im Ausmaß von 57 % des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Kind sowie solche, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.
(4) Die Hilfe in psychosozialen Belastungssituationen umfasst die psychosoziale Betreuung und Beratung zum Zweck der Stabilisierung in schwierigen Lebenslagen.
(5) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfasst Maßnahmen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit notwendig sind und außerhalb stationärer Pflegeeinrichtungen erbracht werden können. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Pflege bedarf. Die Hilfe für betagte Menschen umfasst Maßnahmen zur Bewältigung altersbedingter Schwierigkeiten.
(1) Die Unterstützung im Todesfall umfasst die Kosten einer einfachen Bestattung. Anstelle und bis zur Höhe der Kosten einer einfachen Bestattung sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen.
(2) Die Leistung zur Unterstützung im Todesfall gemäß Abs. 1 wird der verstorbenen Person gewährt.
(1) Über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe und Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Gewährung von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 6 Abs. 5), von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13) und Leistungen zur Unterstützung im Todesfall (§ 14) sowie deren Einschränkung und Entfall obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 23 Abs. 2 und die Geltendmachung der nach § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch obliegt ihr die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen gegenüber anderen Ländern. Entsteht ein Streitfall über die Verpflichtung Vorarlbergs zum Kostenersatz aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, hat die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der hilfsbedürftigen Person, in Ermangelung eines solchen nach deren tatsächlichen dauernden Aufenthalt; für obdachlose Personen ist jene Bezirkshauptmannschaft zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne von § 19a des Meldegesetzes 1991 vorliegt. Bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes oder eines tatsächlichen dauernden Aufenthalts bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz bzw. letzten Aufenthalt der hilfsbedürftigen Person.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirkshauptmannschaft die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 3 zuständigen Bezirkshauptmannschaft abzutreten; ist das Verfahren bereits abgeschlossen, hat sie die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat die hilfsbedürftige Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen der Sozialhilfe sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
(2) Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen; dazu zählen auch die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person erforderlichen Urkunden oder Unterlagen.
(3) Die hilfsbedürftige Person hat sich den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(4) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer hilfsbedürftigen oder ersatzpflichtigen Person hat der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) auf Ersuchen innerhalb angemessener Frist über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis einer hilfsbedürftigen oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, soweit diese Information unabdingbare Voraussetzung zur Feststellung der Höhe einer Leistung oder eines Kostenersatzes ist.
(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs (§§ 10 und 11) werden nur auf Antrag der hilfsbedürftigen Person gewährt. Werden der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Umstände bekannt, die eine Änderung dieser Leistung erforderlich machen, kann diese auch von Amts wegen tätig werden.
(2) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) werden auf Antrag der hilfsbedürftigen Person oder von Amts wegen gewährt.
(3) Jede hilfsbedürftige Person kann im eigenen Namen Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt.
(4) Volljährige hilfsbedürftige Personen können Leistungen der Sozialhilfe auch im Namen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen beantragen.
(5) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) oder der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.
(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat über den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden. Über einen Antrag auf eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung einer Leistung nach den §§ 10, 11 oder 12 ist sofort zu entscheiden; in den Fällen des § 6 Abs. 2 ist die Entscheidung mit schriftlichem Bescheid aufzuheben, falls sich nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde ergibt, dass eine Anspruchsberechtigung nicht gegeben ist.
(2) Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes, zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Soweit dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist, kann der Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erlassen werden.
(3) Bescheide über die Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die hilfsbedürftige Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(4) Die hilfsbedürftige Person kann auf das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht verzichten. Eine Beschwerde der hilfsbedürftigen Person hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche Wirkung zu deren Nachteil wäre.
(1) Die hilfsbedürftige Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht, hat der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) jede Änderung in den für die Weitergewährung der Leistungen maßgebenden Verhältnissen längstens binnen eines Monats anzuzeigen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat regelmäßig die zur Beurteilung des Leistungsumfanges erforderlichen tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs sowie deren widmungskonforme Verwendung sicherzustellen.
(3) Die Leistungen der Sozialhilfe sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung wegfällt; dasselbe gilt auch, wenn die örtliche Zuständigkeit (§ 15 Abs. 3) aufgrund eines Wohnsitzwechsels wegfällt. Die Einstellung von Leistungen hat schriftlich, im Fall, dass die Leistungen im Verwaltungsweg gewährt wurden, mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Leistungen der Sozialhilfe sind neu zu bemessen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände erforderlich ist; im Falle einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften kann die Neubemessung auch rückwirkend unter Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen erfolgen. Die Neubemessung von Leistungen hat schriftlich, im Fall, dass die Leistungen im Verwaltungsweg gewährt wurden, mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erfolgen.
(5) Für nachträgliche Änderungen aufgrund von Sanktionen gilt § 20.
(1) Die Leistungen der Sozialhilfe, ausgenommen die Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, sind, im Fall des § 10 bezogen auf den dort genannten Prozentsatz, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken, wenn seitens der hilfsbedürftigen Person
(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Einschränkung oder der Entfall der Leistungen der Sozialhilfe sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.
(3) Eine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 1 und 2 ist nur nach schriftlicher Ermahnung zulässig.
(4) Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 können die Leistungen der Sozialhilfe auch ohne vorhergehende schriftliche Ermahnung eingeschränkt werden.
(5) Durch die Einschränkung oder den Entfall der Leistungen der Sozialhilfe darf weder die Deckung des Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.
(6) Sind die Leistungen der Sozialhilfe nach den Abs. 1 und 2 einzuschränken, hat die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) darüber mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu entscheiden.
(1) Eine Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, hat die hiefür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn
(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde. Ist der zum Kostenersatz verpflichteten Person eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Abs. 1 nicht zumutbar, so kann der Ersatz in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann durch Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen der Sozialhilfe erfolgen.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass über.
(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Leistungen der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung gemäß § 26 herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.
(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) kann den Ersatz der Kosten nach den §§ 21 und 22 nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung der Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 21 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 22 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzforderungen (§ 8 Abs. 5 lit. b).
(2) Über den Kostenersatz nach § 22 können mit den kostenersatzpflichtigen Angehörigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.
(1) Hat eine leistungsbeziehende Person für die Zeit, für die ihr Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Leistungen der Sozialhilfe auf das Land als Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz und der Beendigung der Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen.
(1) Musste einer hilfsbedürftigen Person so dringend Hilfe gewährt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, auf Antrag die Kosten zu ersetzen. Ausgenommen von einem solchen Ersatzanspruch sind Fondskrankenanstalten (§ 2 lit. a Landesgesundheitsfondsgesetz) sowie Rettungsdienste und anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Rettungsgesetz).
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Leistungen der Sozialhilfe erbringen hätte müssen oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 6 Abs. 5 geleistet hätte.
Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:
(1) Leistungen der Grundversorgung sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zählen. Subsidiär schutzberechtigte Personen unterliegen allerdings nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes, sondern des 2. Abschnittes (Sozialhilfe).
(2) Leistungen der Grundversorgung können nur Fremden gewährt werden, die ihren Aufenthalt in Vorarlberg haben.
Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß.
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) haben Anspruch auf die in den Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 28).
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird.
(3) Im Rahmen der Grundversorgung, vor allem der medizinischen Versorgung, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der betreuten Personen sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen und deren besondere Bedürfnisse – soweit als möglich – Bedacht zu nehmen. Als schutzbedürftig gelten insbesondere alleinstehende Frauen und minderjährige Personen, alleinerziehende Personen mit Kindern, betagte Personen, Personen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind minderjährige Personen nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige volljährige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.
(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen, Beratern oder Beraterinnen sowie Vertretern oder Vertreterinnen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere asylwerbende Personen, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern oder Vertreterinnen der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich.
(1) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung obliegt – vorbehaltlich des Abs. 2 – der Landesregierung für das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat im Verwaltungsweg mit Bescheid zu entscheiden, wenn
(3) Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist § 15 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) sind bei ihrer Übernahme in die Grundversorgung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen eine einschlägige Rechtsberatung leisten oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
(2) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die Person den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Wird der Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, können die Leistungen der Grundversorgung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen gewährt werden. Auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nachweislich hinzuweisen.
(4) Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nach § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Leistungen der Grundversorgung werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Grundversorgung können bei der Landesregierung (§ 30 Abs. 1) oder der Bezirkshauptmannschaft (§ 30 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.
(3) Der § 17 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Für Bescheide gemäß § 30 Abs. 2 gilt § 18 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(2) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 30 Abs. 2 lit. a bis c kann von asylwerbenden Personen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27), die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben der Bezirkshauptmannschaft jede Änderung in den für die Weitergewährung der Leistungen maßgebenden Verhältnissen längstens binnen eines Monats anzuzeigen.
(2) Die Leistungen der Grundversorgung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung wegfällt; dasselbe gilt auch, wenn die örtliche Zuständigkeit (§ 30 Abs. 3) aufgrund eines Wohnsitzwechsels wegfällt. Die Leistungen sind neu zu bemessen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände erforderlich ist; der § 19 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (§ 27) kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Leistung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), auch dann eingestellt oder herabgesetzt werden, wenn eine solche Person
(4) Die Leistungen der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27), die angehalten werden, ruhen für die Dauer der Anhaltung.
Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. e über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß.
(1) Leistungen nach diesem Abschnitt sollen den Bedarf von hilfsbedürftigen Personen bei Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung sicherstellen, soweit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgrund der sozialen Betreuungs- oder der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
(2) Eine stationäre Betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, die eigens geführt wird, um jene hilfsbedürftigen Personen sozial zu betreuen, deren Bedarf für Wohnen und allgemeinen Lebensunterhalt ohne eine solche Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
(3) Eine stationäre Pflegeeinrichtung ist eine eigens für die Pflege von pflegebedürftigen Personen geführte Einrichtung, in der dauernd Pflegepersonal zur Verfügung steht.
(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen umfassen Sachleistungen für den in den stationären Einrichtungen anfallenden Bedarf für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege der hilfsbedürftigen Person. Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhalts kommen auch Geldleistungen in Betracht.
(2) Weiters umfasst sind Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.
(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind hilfsbedürftigen Personen nur insoweit zu gewähren, als sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung einen sozialen Betreuungs- oder einen Pflegebedarf haben, der eine Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung erforderlich macht.
(2) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der hilfsbedürftigen Person oder dieser Person zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich hilfsbedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen (§§ 3 und 8 AsylG 2005), im Übrigen – vorbehaltlich des Abs. 2 – nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Ist eine Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten, sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger und -Bürgerinnen, Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Drittstaatsangehörige vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft gleichgestellt; dies ist im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festzustellen.
(3) Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Vorarlberg haben, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des dauernden Aufenthaltes durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Abschnitt bedingt ist.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen haben:
(5) Hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, können Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung von sozialen Härten unbedingt erforderlich ist.
(1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 49 weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter vorsehen.
(1) Für hilfsbedürftige Personen ist der angemessene Aufwand zur Deckung des Bedarfs für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege in einer stationären Einrichtung als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung zu zahlen.
(2) Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhaltes ist – nach Maßgabe des Abs. 4 – der hilfsbedürftigen Person ein monatliches Taschengeld zu gewähren.
(3) Für Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 12 sinngemäß. Für Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
(4) Die Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 40).
(1) Über die Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen und Ersatzansprüche Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen und zur Unterstützung im Todesfall (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit den §§ 13 und 14) sowie von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 39 Abs. 5), deren Einschränkung und Entfall obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 47 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 sowie für die Geltendmachung der nach § 47 in Verbindung mit § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch für die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen gegenüber anderen Ländern ist sie zuständig. Entsteht ein Streitfall über die Verpflichtung Vorarlbergs zum Kostenersatz aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, hat die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(3) Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist § 15 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Für die Informationspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflichten der hilfsbedürftigen Person und des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gilt § 16 sinngemäß.
(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Jede hilfsbedürftige Person kann im eigenen Namen Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt.
(3) Anträge auf Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 42) oder der Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.
Für Bescheide gemäß § 42 Abs. 1 gilt § 18 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
Für nachträgliche Änderungen, die Überprüfung und Sanktionen gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. e über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vermögen der hilfsbedürftigen Person bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist.
(1) Ist ein Verfahren zur Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen im Zeitpunkt des Todes der hilfsbedürftigen Person noch nicht abgeschlossen, so ist derjenige Rechtsträger einer stationären Einrichtung, in der die hilfsbedürftige Person untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der hilfsbedürftigen Person zu stellen.
(2) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als der verstorbenen Person Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung gebührt hätten.
Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:
Das Land ist Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Gemeinden oder dem Sozialfonds übertragen sind, zu besorgen.
(1) Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere aus den §§ 15, 30 und 42.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung nach Anhörung des Sozialfonds zu erlassen.
(1) Das Land (Bezirkshauptmannschaft oder Landesregierung) erbringt Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen vielfach nicht unmittelbar selbst. Es zieht hiezu Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen heran, sofern ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes gewährleistet ist; die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 haben bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeignetes Personal einzusetzen. Das Personal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung eine Person ein schutzwürdiges Interesse hat, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht im Verhältnis zum heranziehenden Organ des Landes nach Abs. 1; auf Ersuchen des heranziehenden Organes haben die Einrichtungen die zur Kontrolle der Einrichtungen und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 69 Abs. 2 lit. c zu übermitteln; auch sonstige gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob das eingesetzte Personal und die Ausstattung bei Einrichtungen nach Abs. 1 geeignet und das fachgerechte Erbringen der Leistungen gewährleistet ist und ob den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird.
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Sozialleistungen mitzuwirken.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.
(1) Den Gemeinden obliegt die örtliche Planung von Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit, insbesondere auch die örtliche Planung von integrationsfördernden Maßnahmen. Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen, hinzuwirken.
(2) Die Gemeinden haben bei örtlichen Planungen nach Abs. 1 auf Planungen des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen; auf eine zweckmäßige regionale Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden ist hinzuwirken.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene des § 53 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 53 Abs. 2 geregelte Aufgabe ist vom Bürgermeister zu besorgen.
(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), der Österreichische Integrationsfonds, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Justiz-, Abgaben-, Fremden- und Asylbehörden sowie die österreichischen Vertretungsbehörden haben auf Ersuchen der Behörde (§§ 15, 30 und 42) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder von Kostenersatzpflichten sowie zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist und eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 4 nicht besteht. Erforderlich sind personenbezogene Daten der hilfsbedürftigen Person betreffend
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für personenbezogene Daten von Personen, die mit der hilfsbedürftigen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, soweit diese Daten für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder von Kostenersatzpflichten erforderlich sind.
(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Dienststellen des Landes, denen einschlägige personenbezogene Daten aufgrund des Vollzugs anderer Vorschriften zur Verfügung stehen.
(4) Die Behörde (§§ 15, 30 und 42) ist ermächtigt, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlich ist,
Der Sozialfonds und insbesondere auch seine Aufgaben sind im 2. Unterabschnitt näher geregelt.
(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Sozialleistungen durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.
(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.
(1) Aufgaben des Sozialfonds sind:
(2) Aufgabe des Sozialfonds ist es weiters, die Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen (§ 59 Abs. 4).
(1) Zu den Kosten der Sozialleistungen (§ 58 Abs. 1 lit. a) gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes ergebende Zweckaufwand. Dazu zählen:
(2) Der Sozialfonds hat die Kosten der Sozialleistungen, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialleistungen (§ 53 Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im Nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 61 Abs. 4 zu leistenden Vorschüssen verrechnet werden.
(3) Leistungen, die das Land aufgrund von Kostenersatzpflichten (insbesondere §§ 21 und 22), des Übergangs von Rechtsansprüchen (insbesondere § 24), der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialleistungen und aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Sozialleistungen bestimmte Einnahmen des Landes sind in der durchlaufenden Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.
(4) Zu den Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gehören die Kosten, die das Land aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen hat.
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
(1) Zu den vom Sozialfonds aufgrund seiner Aufgaben zu tragenden Kosten (§§ 58 und 59), die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von 60 % und die Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 40 % zu leisten.
(2) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem prozentualen Anteil aufzuteilen, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat.
(3) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft ist, mit Ausnahme des Betrages nach lit. c, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu berechnen; der Betrag nach lit. c ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge nach lit. a bis e sind zusammenzuzählen:
Von den Beträgen nach lit. a bis e sind Beträge im Sinne der lit. e, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden entrichtet, abzuziehen.
(4) Der Beitrag des Landes (Abs. 1) und die Beitragsanteile der Gemeinden (Abs. 2 bis 3) werden mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge auf das Land und die einzelnen Gemeinden fällig. Das Land hat dem Sozialfonds jeweils bis zum 1. jeden Monats des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Zwölftels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Gemeinden haben dem Fonds jeweils bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Sozialfonds auszugehen.
(5) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des Sozialfonds oder einer Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Entstehung der zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten bzw. nach Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge und Vorschüsse auf das Land und die einzelnen Gemeinden zu stellen.
Organe des Sozialfonds sind:
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden bzw. zu bestellen. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Entsendung bzw. Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 1 lit. b und c durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung.
(5) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Sozialfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
(6) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(1) Vorsitzender oder Vorsitzende des Kuratoriums ist jenes Mitglied der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 lit. a), das durch die Landesregierung bestimmt wird.
(2) Dem oder der Vorsitzenden obliegen
(3) Der oder die Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(4) Der oder die Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Kuratoriums erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(5) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Sozialfonds abgewartet werden, so ist der oder die Vorsitzende berechtigt, namens des Kuratoriums tätig zu werden.
(6) Verfügungen gemäß Abs. 5 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und von dem oder der Vorsitzenden dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
Dem für die Angelegenheiten der Sozialleistungen zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in dessen Bereich
(1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen; diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Mit Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 lit. a ist ein Strategieausschuss einzurichten, dem jedenfalls die Beratung über die Festlegung der Fondsstrategie (§ 63 Abs. 5 lit. a) obliegt. Dem Strategieausschuss müssen jeweils zu einem Drittel Vertreter oder Vertreterinnen des Landes, der Gemeinden und von Einrichtungen im Sinne des § 52 Abs. 1 angehören.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums sind von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Das Kuratorium kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen.
(1) Die Förderungswerber oder -werberinnen haben dem Sozialfonds oder von ihm beauftragten Personen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungen durch den Sozialfonds sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben die Verpflichtung des Förderungsempfängers oder der Förderungsempfängerin zu enthalten, dem Sozialfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall eine Prüfung an Ort und Stelle durch den Fonds oder von ihm beauftragte Personen zu dulden.
(1) Der Sozialfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Sozialfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(3) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Sozialfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Sozialfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.
(1) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden:
(3) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 sowie Daten nach § 12 des Chancengesetzes, § 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und § 40 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nehmen sie, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Landesregierung.
(4) Die Einrichtungen, die vom Land nach § 52 Abs. 1 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 lit. c ermächtigt, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind oder zur Kontrolle dieser Einrichtungen benötigt werden.
(5) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes im Sinne des § 55 Abs. 1, Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben sind.
(6) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften, die Einrichtungen nach Abs. 4 sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 5 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu ahnden.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Ansprüche auf Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015, Nr. 37/2017, Nr. 17/2018, Nr. 37/2018, Nr. 39/2019 und Nr. 19/2020, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können auch rückwirkend zum 1. April 2021 erlassen werden.
(4) Alle am 1. April 2021 anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind, soweit sie Leistungen für die Zeit vor dem 1. April 2021 betreffen, – unbeschadet des Abs. 5 – nach den bisher geltenden Vorschriften des Mindestsicherungsgesetzes zu beenden.
(5) Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 5 des Mindestsicherungsgesetzes unbefristet oder mit einer Bewilligungsdauer über den 1. Juni 2021 hinaus gewährt wurden, sind von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juni 2021 an die neue Rechtslage anzupassen. Leistungen der Mindestsicherung nach dem Mindestsicherungsgesetz, die vom Land als Träger von Privatrechten gewährt wurden, treten spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über nachträgliche Änderungen (§ 19), Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter (§§ 21 bis 25, 26 lit. e, 35 und 47), den Sozialfonds (2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts), die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 69) und Verfügungsbeschränkungen (§ 72) gelten sinngemäß für Sozialleistungen (Mindestsicherung) und deren Kosten, die vor dem 1. April 2021 nach der bis dorthin geltenden Rechtslage des Mindestsicherungsgesetzes gewährt wurden bzw. entstanden sind.
(7) Der § 61 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass für jene Beitragsjahre, für die noch keine Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres vorliegt, folgende Beträge der Berechnung zugrunde zu legen sind: Für den Betrag nach lit. a ist auf jene Ertragsanteile nach Abzug der Bedarfszuteilungen, jedoch vor Abzug der Landesumlage abzustellen, die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zustanden. Die Beträge nach lit. b, d und e sind dem Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde zu entnehmen.
(8) Der § 61 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Jahr 2021 die Gemeinden dem Fonds bis 30. April, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember dieses Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen haben.
Das Landesumlagegesetz, LGBl.Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2001, Nr. 52/2006, Nr. 25/2008 und Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch die Heranziehung folgender Beträge“ durch die Wortfolge „ , mit Ausnahme des Betrages nach lit. a, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung“ ersetzt, nach dem Wort „ermittelt“ der Doppelpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „der Betrag nach lit. a ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge sind für die Ermittlung heranzuziehen:“ eingefügt.
Der § 5 lautet:
§ 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 81/2020 gilt mit der Maßgabe, dass zur Berechnung der Finanzkraft für jene Jahre, für die noch keine Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres vorliegt, die Beträge nach lit. b bis d dem Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde zu entnehmen sind.“
Art. II des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.“
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002, Nr. 9/2006, Nr. 1/2008, Nr. 25/2011, Nr. 17/2015, Nr. 78/2017, Nr. 13/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „davon ausgenommen ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde.“ eingefügt sowie im zweiten Satz das Wort „Sie“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Art. III des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.“
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018, Nr. 37/2018, Nr. 19/2020 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
Im Art. I § 49 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Mindestsicherung“ durch den Ausdruck „des Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes)“ ersetzt.
Im Art. I § 57 Abs. 6 wird das Wort „Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen“ ersetzt.
In der Überschrift des Art. I § 58 wird das Wort „Mindestsicherungsträger“ durch die Wortfolge „Träger der Sozialleistungen“ ersetzt.
Im Art. I § 58 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen“ ersetzt.
Im Art. I § 88 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 10 des Mindestsicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 22 des Sozialleistungsgesetzes“ ersetzt.
Dem Art. I § 109 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Art. IV des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.“
Das Pflegeheimgesetz, LGBl.Nr. 16/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2003, Nr. 7/2004, Nr. 63/2010, Nr. 26/2012, Nr. 78/2017 und Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Mindestsicherungsleistungen“ durch das Wort „Sozialleistungen“ ersetzt.
Nach dem § 21 wird folgender § 22 angefügt:
Art. V des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020 tritt am 1. April 2021 in Kraft.“
Das Chancengesetz, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010, Nr. 37/2018, Nr. 39/2018 und Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Das Land erbringt Leistungen der Integrationshilfe vielfach nicht unmittelbar selbst. Es zieht hiezu Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen heran, sofern ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes durch solche Einrichtungen gewährleistet ist; die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 haben bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeignetes Personal einzusetzen. Das Personal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung eine Person ein schutzwürdiges Interesse hat, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht im Verhältnis zum heranziehenden Organ des Landes nach Abs. 1; auf Ersuchen des heranziehenden Organes haben die Einrichtungen die zur Kontrolle der Einrichtung und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 12 Abs. 2 lit. c zu übermitteln; auch sonstige gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob das eingesetzte Personal und die Ausstattung bei Einrichtungen nach Abs. 1 geeignet und das fachgerechte Erbringen der Leistungen gewährleistet ist und ob den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird.“
(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden:
(3) Die Einrichtungen, die vom Land nach § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 lit. c ermächtigt, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind oder zur Kontrolle dieser Einrichtungen benötigt werden.
(4) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes im Sinne des § 55 Abs. 1 des Sozialleistungsgesetzes, Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben sind.
(5) Die Landesregierung, die Einrichtungen nach Abs. 3 sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 4 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.“
Im § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Mindestsicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes“ ersetzt.
Der § 14 lautet:
Für die Tragung der Kosten der Integrationshilfe gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:
§ 57 –
Errichtung und Zweck des Sozialfonds –
§ 58 –
Aufgaben des Sozialfonds –
mit der Maßgabe, dass folgende Aufgaben solche des Sozialfonds sind:
§ 59 –
Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz –
§ 60 –
Mittel des Sozialfonds –
§ 61 –
Beiträge des Landes und der Gemeinden –
§ 62 –
Organe des Sozialfonds –
§ 63 –
Kuratorium –
§ 64 –
Vorsitzender oder Vorsitzende –
§ 65 –
Zuständiges Mitglied der Landesregierung –
mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Integrationshilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –
§ 66 –
Geschäftsführung, Geschäftsordnung –
§ 67 –
Förderungsverfahren –
§ 68 –
Aufsicht über den Sozialfonds –.“
Art. VI des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.“
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018, Nr. 46/2019, Nr. 19/2020 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 6 erster Satz entfällt nach dem Wort „Kinder“ der Bindestrich.
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kinder- und Jugendliche“ durch die Wortfolge „Kinder und Jugendliche“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 2 wird das Wort „Pflegekindes“ durch das Wort „Adoptivkindes“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 7 Abs. 2,“ der Ausdruck „8 Abs. 9,“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 1 lit. a Z. 2 entfällt nach dem Wort „Kinder“ der Bindestrich.
Der § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz) durchzuführen und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.“
Im § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Mindestsicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes“ ersetzt.
Der § 43 Abs. 5 lautet:
„(5) Für die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht nach den Abs. 1, 3 und 4 sowie nach den §§ 45 und 47 Abs. 3 oder aufgrund von Kostenersatzansprüchen gegenüber anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern gedeckt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:
§ 57 –
Errichtung und Zweck des Sozialfonds –
§ 58 –
Aufgaben des Sozialfonds –
mit der Maßgabe, dass zu den Aufgaben die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe und die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, gehören –
§ 59 –
Kostentragung –
mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie mit der Maßgabe, dass dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 45 und 47 Abs. 3 dieses Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen sind –
§ 60 –
Mittel des Sozialfonds –
§ 61 –
Beiträge des Landes und der Gemeinden –
§ 62 –
Organe des Sozialfonds –
§ 63 –
Kuratorium –
§ 64 –
Vorsitzender oder Vorsitzende –
§ 65 –
Zuständiges Mitglied der Landesregierung –
mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –
§ 66 –
Geschäftsführung, Geschäftsordnung –
§ 67 –
Förderungsverfahren –
§ 68 –
Aufsicht über den Sozialfonds –.“
Im § 44 wird die Wortfolge „des Mindestsicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes“ ersetzt.
Nach dem § 51 wird folgender § 52 angefügt:
Art. VII des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.“
Das Familienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1989, wird wie folgt geändert:
„Davon nicht berührt ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde.“
Art. VIII des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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