LGBLA_VO_20210324_19•Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im Leiblachtal
LGBLA_VO_20210324_19Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im LeiblachtalGazette24.03.2021
Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1959, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2006, Nr. 104/2020 und Nr. 33/2021, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinden Eichenberg, Hohenweiler, Hörbranz, Lochau und Möggers.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die in der Anlage rot gekennzeichneten Flächen (Lochau-Süd) der Gemeinde Lochau.
(1) Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin in einen anderen Teil des österreichischen Staatsgebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über
mit sich führen.
(2) Einem gemäß Abs. 1 geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzuhalten. Einer ärztlichen Bestätigung ist ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
(1) § 2 gilt nicht für
(2) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.
(1) Die Personen gemäß § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(2) Als Nachweis im Sinn des § 2 Abs. 1 sind jene Testergebnisse zu verstehen, die im Rahmen von Antigen-Tests oder molekularbiologischen Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
Diese Verordnung tritt am 25. März 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
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