LGBLA_VO_20210408_21•Landesverfassung, Änderung
LGBLA_VO_20210408_21Landesverfassung, ÄnderungGazette08.04.2021
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}Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2001, Nr. 14/2004, Nr. 43/2004, Nr. 34/2007, Nr. 52/2007, Nr. 16/2008, Nr. 22/2008, Nr. 34/2009, Nr. 2/2012, Nr. 51/2012, Nr. 60/2012, Nr. 86/2012, Nr. 89/2012, Nr. 14/2013, Nr. 30/2014, Nr. 39/2014, Nr. 44/2014, Nr. 38/2015, Nr. 5/2018 und Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:
„Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten Landtagswahl vor fünf Jahren liegt.“
„Der Wahltag ist so festzusetzen, dass er innerhalb von vier Monaten nach der Auflösung des Landtages liegt.“
In der Überschrift des Art. 59 wird nach dem Wort „Aufgaben“ die Wortfolge „des Landesvolksanwaltes, Aufgaben der Volksanwaltschaft“ eingefügt.
Der Art. 59 Abs. 5 entfällt.
Im Art. 59 werden die bisherigen Abs. 6 bis 8 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
Dem Art. 59 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeit des Landes als Privatrechtsträger die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt. Die Volksanwaltschaft erstattet dem Landtag über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit dem Landtag berichten. Die Volksanwaltschaft kann dem obersten weisungsbefugten Organ des geprüften Zweiges der Landesverwaltung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Dieses Organ hat binnen einer Frist von zwei Monaten entweder dieser Empfehlung zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wurde.“
„Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen vor fünf Jahren liegt.“
„(5) Die Änderungen des Art. 59 durch LGBl.Nr. 21/2021 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner