LGBLA_VO_20210408_24•Campingplatzgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20210408_24Campingplatzgesetz, ÄnderungGazette08.04.2021
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}XXXI. LT: SA 142/2020, 1. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 40/2019 und 24/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Standplätze“ durch die Wortfolge „aller Standplätze“ ersetzt und dem Abs. 6 der Satz „Die Anzahl der Dauerstandplätze, ohne Berücksichtigung allfälliger Dauerstandplätze für Mobilheime oder Bungalows, darf nicht mehr als 50 % der Anzahl aller Standplätze betragen.“ angefügt.
Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf bestimmten Standplätzen“ durch die Wortfolge „auf bestimmten Dauerstandplätzen“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Dauerstandplätze sind in der Platzordnung“ durch die Wortfolge „Dauerstandplätze, einschließlich solcher für Mobilheime und Bungalows, sind in der Platzordnung unter Beachtung der Vorgaben des § 2 Abs. 6 letzter Satz“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „35 m2“ durch den Ausdruck „45 m2“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 und im § 19 Abs. 1 lit. f werden jeweils der Ausdruck „§ 2 Abs. 6 letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 6 dritter Satz“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Fremdenverkehrswirtschaft“ durch die Wortfolge „des Tourismus“ ersetzt.
Der § 23 Abs. 3 entfällt.
Nach dem § 23 wird folgender § 24 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, rechtmäßig bestehende Dauerstandplätze dürfen trotz Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl nach § 2 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 24/2021 weiterhin als Dauerstandplätze betrieben werden, sofern sie der Behörde bis spätestens 30. Juni 2021 schriftlich angezeigt werden; der Anzeige sind als Nachweis geeignete Unterlagen anzuschließen. Das gilt auch im Falle der Neuerteilung einer ursprünglich befristeten Bewilligung (§ 4) oder der Verlängerung der Gültigkeit einer Bewilligung (§ 5).“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner