Verordnung:Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Kostenersatzes an dieGemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 386/1986, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird ab dem Jahr 2020 mit 41,27 Euro für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, LGBl.Nr. 32/2015, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: