LGBLA_VO_20210426_28•Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 beim Betreten von bestimmten Orten im Bregenzerwald sowie in Lustenau
LGBLA_VO_20210426_28Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 beim Betreten von bestimmten Orten im Bregenzerwald sowie in LustenauGazette26.04.2021
Auf Grund der §§ 1 Abs. 5b und 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, Nr. 23/2020, Nr. 104/2020 und Nr. 23/2021, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für das Betreten der in den Anlagen ersichtlich gemachten Ortszentren in den Gemeinden Alberschwende (Anlage 1), Andelsbuch (Anlage 2), Bezau (Anlage 3), Bizau (Anlage 4), Egg (Anlage 5a und 5b), Hittisau (Anlage 6), Krumbach (Anlage 7), Lingenau (Anlage 8), Mellau (Anlage 9), Reuthe (Anlage 10), Riefensberg (Anlage 11) und Schwarzenberg (Anlage 12) sowie in der Gemeinde Lustenau (Anlage 13).
(1) Personen, die bestimmte Orte gemäß § 1 betreten, müssen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.
(2) Personen, die bestimmte Orte gemäß § 1 betreten, müssen außerdem einen Nachweis mit sich führen über
(3) Einem gemäß Abs. 2 geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzuhalten. Einer ärztlichen Bestätigung ist ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
(4) Bei einer Kontrolle sind die Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzuweisen.
(5) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 und 4a bezüglich Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und des § 11 Abs. 3 bezüglich Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF Nr. 181/2021 (im Folgenden kurz: 4. COVID-19-SchuMaV), bleiben unberührt.
(1) Anstelle der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (§ 2 Abs. 1) gilt:
(2) Bezüglich der Pflicht, einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 mit sich zu führen (§ 2 Abs. 2 und 3), gelten folgende Ausnahmen
(3) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Abs. 1 und 2 glaubhaft zu machen.
Diese Verordnung tritt am 27. April 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 4. Mai 2021 außer Kraft.
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