Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Landes-Arbeitsstoffeverordnung1
Aufgrund der §§ 11 lit. e und 19 Abs. 2 lit. d des Landes- und Gemeindebediensteten- Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Landes-Arbeitsstoffeverordnung, LGBl.Nr. 23/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2008, Nr. 50/2010, Nr. 14/2012, Nr. 34/2015, Nr. 53/2018 und Nr. 56/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020)“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021)“ ersetzt.
In den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 15 wird jeweils der Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2020“ durch den Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2021“ ersetzt.
Im § 15 wird nach dem Ausdruck „§§ 2 bis 27“ der Ausdruck „und 33 Abs. 6 bis 8“ eingefügt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: