Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einerbesonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard1
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
§ 1Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 787/6, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 2.400 m², hievon maximal 750 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
§ 2Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 38/2008, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: