Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. Gallenkirch
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einerbesonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. Gallenkirch1
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .1564, 2974, 2975/1, 2975/3 und 2976/2, GB St. Gallenkirch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 820 m², hievon maximal 210 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: