LGBLA_VO_20210614_43•Sozialleistungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20210614_43Sozialleistungsgesetz, ÄnderungGazette14.06.2021
XXXI. LT: SA 19/2021, 3. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, wird wie folgt geändert:
„Bei der Bemessung von Leistungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12) und in besonderen Lebenslagen (§ 13) ist auch nicht verwertbares Vermögen insoweit zu berücksichtigen, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann.“
„Pflegegeld, das an in derselben Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige (§ 36a AVG) für Leistungen der Betreuung und Pflege weiter gegeben wird, ist auch bei diesen im Hinblick auf die Bemessung der genannten Leistungen der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen.“
Im § 8 Abs. 4 wird im ersten Halbsatz nach der Wortfolge „die eine Erwerbstätigkeit ausüben“ die Wortfolge „oder die für eine bei fehlender Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Beschäftigungstherapie ausgeübte Tätigkeit ein Anerkennungsgeld erhalten“ eingefügt sowie nach der Wortfolge „ein bestimmter Teil des monatlich erzielten Nettoeinkommens“ die Wortfolge „bzw. das Anerkennungsgeld auch zur Gänze“ eingefügt.
Der § 10 Abs. 2 lit. f und lit. g lautet:
„f)für Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, und Personen in ambulant betreuten Einrichtungen, insbesondere Krisenbetreuungseinrichtungen – abweichend von lit. a bis e –
1.pro leistungsberechtigter Person 100 %
2.pro leistungsberechtigter Person, für die ein Anspruch aufFamilienbeihilfe besteht 70 %
g)zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 18 % pro volljähriger oder minderjähriger Person mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes).“
Im § 10 Abs. 8 wird in der lit. c die Wortfolge „in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen“ durch die Wortfolge „in ambulant betreuten Einrichtungen, insbesondere Krisenbetreuungseinrichtungen“ ersetzt.
In den §§ 21 Abs. 1 lit. d und § 23 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „(§ 8 Abs. 5 lit. b)“.
Im § 28 wird nach dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass einschlägige Festlegungen des Bund-Länder-Koordinationsrates nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu beachten sind“ eingefügt.
In den §§ 35, 47 und 73 Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „lit. e“ durch den Ausdruck „lit. d“ ersetzt.
Im 3. Abschnitt wird nach dem 3. Unterabschnitt folgender 4. Unterabschnitt eingefügt:
(1) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die nicht unter § 27 Abs. 1 fallen und deren Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert oder befriedigt werden kann, können Leistungen bis zum Niveau der Grundversorgung gewährt werden, wenn sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und soweit die Leistungen aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung von sozialen Härten unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Gewährung von Leistungen nach Abs. 1 obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; § 15 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren.“
Im § 40 Abs. 1 wird in der lit. a am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt sowie die Wortfolge „im Übrigen kann auch das nicht verwertbare Vermögen insoweit berücksichtigt werden, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann;“ angefügt.
Im § 40 Abs. 1 wird in der lit. c der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1, 3 und 5 lit. b und c“ ersetzt.
Nach dem § 74 wird folgender § 75 angefügt:
(1) Die Änderungen durch das Gesetz LGBl.Nr. 43/2021 treten rückwirkend am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund der Änderungen nach Abs. 1 können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. April 2021 in Kraft treten.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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