LGBLA_VO_20210614_44•Land- und Forstarbeits-Organisationsgesetz – Sammelgesetz
LGBLA_VO_20210614_44Land- und Forstarbeits-Organisationsgesetz – SammelgesetzGazette14.06.2021
XXXI. LT: RV 21/2021, 3. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation folgender Organe des Land- und Forstarbeitsrechtes:
(2) Die Organisation der Gleichbehandlungsstelle ergibt sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz, jene der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aus dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz.
(3) Oberstes Organ ist die Landesregierung.
Die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion werden von der Landesregierung wahrgenommen.
(1) Die Obereinigungskommission wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus der mit dem Vorsitz betrauten Person sowie acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die mit dem Vorsitz betraute Person wird von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.
(3) Die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode bestellt. Je vier der Mitglieder werden aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht hat die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung.
(4) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise (Abs. 2 und 3) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen für die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
(1) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) An der Abstimmung nehmen die Mitglieder aus diesen Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von beiden Gruppen gleich viele Mitglieder anwesend, so haben alle ein Stimmrecht. Sind von einer Gruppe mehr Mitglieder anwesend als von der anderen Gruppe, haben aus ersterer nur die an Lebensjahren ältesten ein Stimmrecht.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die mit dem Vorsitz betraute Person gibt ihre Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten.
(1) In Angelegenheiten, in welchen das Landarbeitsgesetz des Bundes ein Handeln durch eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile bei der Obereinigungskommission die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle einzuberufen. Der Antrag ist an die mit dem Vorsitz betraute Person der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus den Mitgliedern der Obereinigungskommission sowie zwei weiteren Mitgliedern. Die mit dem Vorsitz in der Obereinigungskommission betraute Person ist auch mit dem Vorsitz in der Schlichtungsstelle betraut.
(3) Die in Abs. 1 genannten zwei weiteren Mitglieder werden von den Streitteilen aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht. Macht ein Streitteil nicht binnen zwei Wochen ab Antragstellung eine Person namhaft, so erfolgt die Nominierung durch die mit dem Vorsitz betraute Person aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder sowie zumindest ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied anwesend sind.
(2) Für die Teilnahme an der Abstimmung sowie das gültige Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß; ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied kann an der Abstimmung auch teilnehmen, wenn das zweite Mitglied nicht anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der mit dem Vorsitz betrauten Person den Ausschlag.
Die Mitglieder der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Obereinigungskommission und die Schlichtungsstelle müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
Mit Verordnung der Landesregierung kann eine Geschäftsordnung für die Obereinigungskommission und für die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle erlassen werden. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung sowie über die allfällige Entschädigung der Mitglieder der Kollegialorgane für Zeitversäumnis und Fahrtkosten enthalten. Weiters kann vorgesehen werden, dass Sitzungen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse in dringlichen Angelegenheiten auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, und die aufgrund dessen erlassenen Verordnungen außer Kraft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch als Landesrecht gelten.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, im Amt. Vor Ablauf der Funktionsperiode sind rechtzeitig nach diesem Gesetz neue Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Verordnungen nach § 8 können bereits vor dem 1. Juli 2021 erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2008, Nr. 91/2012, Nr. 46/2014, Nr. 16/2017, Nr. 8/2019, Nr. 57/2019 und Nr. 23/2021, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungskommission), des Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen“ durch die Wortfolge „der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung“ ersetzt.
Nach dem § 21 wird folgender § 22 angefügt:
Das Gesetz über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 44/2021, tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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