Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008 und Nr. 1/2013, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009, Nr. 40/2010, Nr. 61/2011, Nr. 21/2015, Nr. 18/2018 und Nr. 49/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fachassistenten“ die Wortfolge „oder des beauftragten amtlichen Tierarztes“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „22,46 Euro“ durch den Ausdruck „22,93 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. b werden der Ausdruck „3,61 Euro“ durch den Ausdruck „3,69 Euro“, der Ausdruck „7,22 Euro“ durch den Ausdruck „7,37 Euro“ und der Ausdruck „10,84 Euro“ durch den Ausdruck „11,07 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „60 Cent“ durch den Ausdruck „61 Cent“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „26,32 Euro“ durch den Ausdruck „26,87 Euro“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 52/2021 treten am 1. August 2021 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: