Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns | Omnilex
LGBLA_VO_20210907_56•Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns
Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns
LGBLA_VO_20210907_56Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde SchrunsGazette07.09.2021
Verordnung:Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ die im Plan in der Anlage, einschließlich der Erläuterungen dazu, gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 8. Oktober 2021 bis 23 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2021 außer Kraft.