Verordnungdes Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (Landes-COVID-19-Maßnahmenverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020 und Nr. 90/2021, wird verordnet:
§ 1FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Befahren von Kundenbereichen
Abweichend von § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben Kunden beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht bei Vorliegen einer Ausnahme nach § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung.
§ 2Verweise
Verweise auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung beziehen sich auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2021.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft.