LGBLA_VO_20211207_74•Fischereigesetz, Änderung
LGBLA_VO_20211207_74Fischereigesetz, ÄnderungGazette07.12.2021
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}XXXI. LT: RV 78/2021, 8. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 80/2016 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:
„c)dass die fachliche Eignung auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Prüfung nachgewiesen werden kann, soweit diese im Wesentlichen jener nach lit. a gleichwertig ist,
d)welche Prüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach lit. c und welche anderen Ausbildungsnachweise jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Prüfung nach lit. a anzusehen sind,“
Im § 13 Abs. 3 lit. e wird vor dem Wort „Ausbildungsnachweise“ die Wortfolge „als mit Verordnung nach lit. d festgelegte“ eingefügt und am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 13 Abs. 3 wird folgende lit. f angefügt:
„f)dass wesentliche Unterschiede zur Prüfung nach lit. a durch Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.“
„b)volljährig ist,“
Im § 20 Abs. 3 lit. c wird das Wort „geistig“ durch das Wort „kognitiv“ ersetzt.
Im § 20 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Als verlässlich (Abs. 3 lit. c) gilt eine Person nicht, wenn sie
a)wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
b)in den letzten drei Jahren vor der Bestellung mehr als zwei Mal wegen einer Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden ist.“
Im § 20 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.
Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde hat zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. a vorliegt, eine Strafregisterauskunft und zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. b vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen.“
Im § 22 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , oder zum Zwecke der Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.
Der § 22 Abs. 5 entfällt.
Nach dem § 32a wird folgender § 32b angefügt:
„§ 32bInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 74/2021
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 74/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Fischerausweise, die vor dem 1. Jänner 2022 an Personen, die die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 3 nachgewiesen haben, ausgestellt wurden, gelten weiterhin als Nachweis über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs im Sinne dieses Gesetzes.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner