LGBLA_VO_20211207_75•Bodenseefischereigesetz, Änderung
LGBLA_VO_20211207_75Bodenseefischereigesetz, ÄnderungGazette07.12.2021
XXXI. LT: RV 79/2021, 8. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 5 lit. a wird nach dem Wort „Fischereiwirtschaft“ die Wortfolge „zum Facharbeiter oder Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister“ eingefügt, die Wortfolge „für eine maximale Ausbildungsdauer von drei Jahren“ durch die Wortfolge „bzw. pro Facharbeiter für die Dauer seiner Ausbildung“ ersetzt und nach der Wortfolge „hat der Lehrling“ die Wortfolge „bzw. der Facharbeiter“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 5 lit. b wird jeweils das Wort „Alterpatentes“ durch das Wort „Alterspatentes“ ersetzt.
Der § 8 Abs. 1 lit. h lautet:
„h)nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt,“
Im § 8 Abs. 1 lit. i wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt, nach dem Wort „nicht“ die Wortfolge „mehr als zwei Mal“ eingefügt und entfallen die Wortfolge „grober oder mehrfacher“ sowie die Wortfolge „und auch sonst nicht grob gegen die Interessen der Fischerei verstoßen haben“.
Der § 11 Abs. 3 lit. c und d lautet:
„c)dass die fachliche Eignung auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Prüfung nachgewiesen werden kann, soweit diese im Wesentlichen jener nach lit. a gleichwertig ist,
d)welche Prüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach lit. c und welche anderen Ausbildungsnachweise jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Prüfung nach lit. a anzusehen sind,“
Im § 11 Abs. 3 lit. e wird vor dem Wort „Ausbildungsnachweise“ die Wortfolge „als mit Verordnung nach lit. d festgelegte“ eingefügt und am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 11 Abs. 3 wird folgende lit. f angefügt:
„f)dass wesentliche Unterschiede zur Prüfung nach lit. a durch Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.“
„Als Fischereischutzorgan kann nur bestellt werden, wer
a)volljährig ist,
b)für diese Tätigkeit körperlich und kognitiv geeignet ist,
c)die im § 8 Abs. 1 lit. h und i genannten Voraussetzungen erfüllt,
d)den Fischereiausweis (§ 11a) besitzt und
e)für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist.“
„(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 8 Abs. 1 lit. h und i (Abs. 3 lit. c) vorliegt, ist § 8 Abs. 5 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.
(6) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen.“
Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 letzter Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Dem § 14 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Der § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.“
Im § 20 Abs. 2 wird die Zahl „200“ durch die Zahl „1.000“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 3 wird die Zahl „2.000“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
Nach dem § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
„§ 21bInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 75/2021
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 75/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Fischerausweise, die vor dem 1. Jänner 2022 an Personen, die die fachliche Eignung nach § 11 Abs. 3 nachgewiesen haben, ausgestellt wurden, gelten weiterhin als Nachweis über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs im Sinne dieses Gesetzes.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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