Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Lärmkartenverordnung1
Auf Grund der §§ 54 Abs. 4 und 55 Abs. 5 Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:
Die Lärmkartenverordnung, LGBl.Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a bis c wird jeweils nach dem Ausdruck „ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe“ das Datum „1.1.2019“ durch das Datum „1.10.2021“ ersetzt.
In den §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 1 und 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „RVS 04.02.11, Ausgabe“ der Ausdruck „1.2.2019, Kapitel 2 bis 5“ durch den Ausdruck „1.11.2021, Kapitel 2 bis 4“ und nach dem Ausdruck „ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe“ das Datum „1.1.2019“ durch das Datum „1.10.2021“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zur Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm sind die in der Anlage festgelegten Methoden heranzuziehen.“
Am Ende der Verordnung wird die angeschlossene Anlage angefügt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: