Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008 und Nr. 1/2013, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009, Nr. 40/2010, Nr. 61/2011, Nr. 21/2015, Nr. 18/2018, Nr. 49/2019 und Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „22,93 Euro“ durch den Ausdruck „23,66 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. b werden der Ausdruck „3,69 Euro“ durch den Ausdruck „3,81 Euro“, der Ausdruck „7,37 Euro“ durch den Ausdruck „7,61 Euro“ und der Ausdruck „11,07 Euro“ durch den Ausdruck „11,42 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „61 Cent“ durch den Ausdruck „63 Cent“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „26,87 Euro“ durch den Ausdruck „27,73 Euro“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: