LGBLA_VO_20220118_3•Landesverfassung, Änderung
LGBLA_VO_20220118_3Landesverfassung, ÄnderungGazette18.01.2022
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}Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2001, Nr. 14/2004, Nr. 43/2004, Nr. 34/2007, Nr. 52/2007, Nr. 16/2008, Nr. 22/2008, Nr. 34/2009, Nr. 2/2012, Nr. 51/2012, Nr. 60/2012, Nr. 86/2012, Nr. 89/2012, Nr. 14/2013, Nr. 30/2014, Nr. 39/2014, Nr. 44/2014, Nr. 38/2015, Nr. 5/2018, Nr. 14/2019 und Nr. 21/2021, wird wie folgt geändert:
Im Art. 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „werden die Gesetzentwürfe zur allgemeinen Einsicht aufgelegt“ durch die Wortfolge „wird der Gesetzentwurf auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlicht“, die Wortfolge „Jeder Landesbürger“ durch die Wortfolge „Jede Person“ und das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Begutachtungsfrist“ ersetzt.
Der Art. 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beschlussfassung kann auch im Rahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Für die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse gelten die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse nach Abs. 1 sinngemäß. Im Umlaufweg gefasste Beschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.“
Im Art. 69 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „haben dem Landes-Rechnungshof“ die Wortfolge „in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit“ eingefügt und wird die Wortfolge „Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen“ durch die Wortfolge „Dokumente zu übermitteln“ ersetzt.
Im Art. 70 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
Im Art. 70 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
Dem Art. 79 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Änderungen der Art. 34, 69 und 70 durch LGBl.Nr. 3/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(7) Begutachtungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 3/2022 zu beenden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner