Kundmachung:Verordnung über eine Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, Aufhebung
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 425/2020-9, entschieden:
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBI.Nr. 41/2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin: