LGBLA_VO_20220222_14•Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220222_14Elektrizitätswirtschaftsgesetz, ÄnderungGazette22.02.2022
XXXI. LT: RV 129/2021, 10. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014, Nr. 27/2019, Nr. 24/2020, Nr. 76/2020 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 lit. c wird nach der Zahl „2010“ der Klammerausdruck „(ElWOG 2010)“ eingefügt.
Im § 2 wird nach der Z. 6 folgende Z. 7 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 7 bis 10 als Z. 8 bis 11 bezeichnet.
Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 11 folgende Z. 12 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 11 und 12 als Z. 13 und 14 bezeichnet.
Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 14 folgende Z. 15 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 13 bis 15 als Z. 16 bis 18 bezeichnet.
Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 18 folgende Z. 19 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 16 bis 22 als Z. 20 bis 26 bezeichnet.
Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 26 folgende Z. 27 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 23 bis 39 als Z. 28 bis 44 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 Z. 29 und 30 wird jeweils die Wortfolge „des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010“ durch den Ausdruck „ElWOG 2010“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 2 Z. 42 wird nach dem Wort „stellt;“ die Wortfolge „soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 2 Z. 44 wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 44 folgende Z. 45 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 40 bis 44 als Z. 46 bis 50 bezeichnet.
Im § 2 werden nach der bisherigen Z. 44 folgende Z. 51 und 52 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 45 bis 52 als Z. 53 bis 60 bezeichnet.
Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 60 folgende Z. 61 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 53 bis 56 als Z. 62 bis 65 bezeichnet.
Im § 2 werden nach der nunmehrigen Z. 65 folgende Z. 66 und 67 eingefügt:
Im § 2 werden die bisherigen Z. 57 bis 71 als Z. 68 bis 82 bezeichnet.
Vor dem § 5 wird folgender § 4a eingefügt:
(1) Die Bezirkshauptmannschaft übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen einer antragstellenden Person während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz; weiters auch hinsichtlich der sonst noch erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
(2) Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand in Verfahren nach Abs. 1 ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anlaufstelle hat für antragstellende Personen ein Verfahrenshandbuch für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage im Internet bereit zu stellen; das entsprechende Verfahrenshandbuch wird der Anlaufstelle von der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Vorhaben und Vorhaben von Eigenversorgern betreffend Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gesondert einzugehen; auf die zuständige Anlaufstelle ist hinzuweisen.“
Im § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Änderung der Anlage“ die Wortfolge „– einschließlich der Modernisierung (Repowering) –“ eingefügt.
Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) In Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer Erzeugungsanlage (§ 5), die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens von der Behörde geeignete Zeitpläne aufzustellen. Für die Entscheidungsfrist gilt § 73 AVG, im Falle des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung des § 8.
(6) Zeigen sich im Zuge eines Bewilligungsverfahrens große Interessenskonflikte zwischen der antragstellenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, so kann die Behörde das Verfahren auf Ersuchen der antragstellenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Meditationsverfahrens hat auf Kosten der antragstellenden Person zu erfolgen. Der § 16 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.“
Im § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bewilligungspflichtige Änderungen“ die Wortfolge „– einschließlich der Modernisierung (Repowering) –“ eingefügt.
Der § 21 entfällt.
Im § 22 Abs. 1 wird in der lit. b nach dem Wort „Netzkapazitäten“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfallen die lit. c und d.
Im § 29 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung ab 380 kV ist zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 40a ElWOG 2010, die im Netzentwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.“
Im § 29 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 29a Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
Der § 29a Abs. 5 lautet:
„(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
„(2) Sofern dies für die Netzengpassbeseitigung nach Abs. 1 lit. e erforderlich ist, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.“
„Eine Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“
„(4) Der Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen. Dieser hat den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes zu entsprechen und ist im Netzzugangsvertrag festzuhalten. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
Im § 34 Abs. 1 lit. a wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „auszubauen“ die Wortfolge „sowie vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln“ eingefügt.
Im § 34 Abs. 1 werden nach der lit. u folgende lit. v und w eingefügt:
Im § 34 Abs. 1 wird die bisherige lit. v als lit. x bezeichnet.
Im § 48 Abs. 4 entfällt die Bezeichnung der lit. a, wird nach dem Wort „übermitteln“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. b.
Im § 48c Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Z. 24“ durch den Ausdruck „§ 2 Z. 29“ ersetzt.
Im § 48c Abs. 5 werden die Wortfolge „Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG“ durch die Wortfolge „Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU“ und das Wort „Behörde“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „aufgrund der Ökostromregelungen des Bundes“ durch die Wortfolge „nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§ 78 EAG)“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Ökostromregelungen des Bundes“ durch den Ausdruck „§ 78 Abs. 2 EAG“ ersetzt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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