LGBLA_VO_20220429_30•Jagdverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20220429_30Jagdverordnung, ÄnderungGazette29.04.2022
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}Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 25 Abs. 9, 27 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 5 und 46 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019 und Nr. 73/2021, wird verordnet:
Die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, Nr. 19/2002, Nr. 7/2005, Nr. 72/2007, Nr. 55/2008, Nr. 89/2016, Nr. 75/2017 und Nr. 82/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 lit. a entfällt die Wortfolge „das wilde Kaninchen,“.
Im § 11 Abs. 2 wird das Wort „anzschließen“ durch das Wort „anzuschließen“ ersetzt.
Die Überschrift des § 18 lautet:
Im § 18 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet; im nunmehrigen § 18 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „ ,sofern die betreffende Person in diesem Bundesland ihren Hauptwohnsitz hat“.
Dem § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung (§ 25 Abs. 1 Jagdgesetz) sind jedenfalls die in Deutschland, Liechtenstein und in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Jagdprüfungen anzusehen.“
Im § 20 wird am Ende der lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt „sofern der Abschuss nur während dieser Zeit möglich ist;“.
Der § 21a lautet:
(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19, 20 und 21 unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz für höchstens drei Jahre bewilligen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahmebewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen, nur bewilligt werden, wenn
Der § 23a entfällt.
Im § 27 Abs. 1 lit. b entfällt die Wortfolge „Dachse und“.
Im § 27 Abs. 1 lit. b werden vor dem Ausdruck „Haus- oder Steinmarder 1.09. – 28.02.“ der Ausdruck „Jungdachse 1.05. – 31.01.“ und der Ausdruck „Dachse 1.07. – 31.01.“ eingefügt.
Der § 27a lautet:
(1) Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den §§ 26 und 27 mit Verordnung oder mit Bescheid festsetzen. Eine solche Ausnahme darf nur festgesetzt werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen mit Bescheid, nur dann festgesetzt werden, wenn
(3) Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß § 27 mittels Ausnahmen gemäß Abs. 1 verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
(4) Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre festgesetzt werden.“
(1) Durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit wild lebenden Wölfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der öffentlichen Sicherheit, des Tierschutzes sowie der Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Land- und Alpbewirtschaftung, erreicht werden.
(2) Eine Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe gemäß § 21a Abs. 2 oder § 27a Abs. 2 darf überdies nur erteilt werden, wenn die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 8 ist.
(3) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.
(4) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(5) Die Durchführung einer Maßnahme aufgrund einer Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(6) Die Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe und die Durchführung einer Maßnahme aufgrund einer solchen Ausnahmebewilligung mitzuteilen.“
„(5) Die bei der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Schädelknochen und linker Unterkieferast, müssen von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert sein.“
Im § 37b wird das Wort „Federwild“ durch das Wort „Wild“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „vor Quälerei“.
Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verordnung über eine Änderung der Jagdverordnung, LGBl.Nr. 30/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.“