Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Naturschutzverordnung1
Auf Grund der §§ 26 und 26a Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2001, Nr. 60/2001, Nr. 36/2003, Nr. 12/2007, Nr. 76/2009 und Nr. 31/2022, wird wie folgt geändert:
Der § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die in der Anlage 2 bezeichneten und in den Anlagen 3 bis 41, einschließlich der Erläuterungen dazu, dargestellten Gebiete sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 4 der FFH-Richtlinie.“
Im § 14 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Die Anlage 2 wird durch die angeschlossenen Anlagen 2 bis 41, einschließlich der Erläuterungen zu den Anlagen 3 bis 41, ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: