LGBLA_VO_20220713_40•Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220713_40Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz, ÄnderungGazette13.07.2022
XXXI. LT: SA 37/2022, 5. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz, LGBl.Nr. 1/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2012, Nr. 58/2016, Nr. 55/2019 und Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 31 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „dürfen keine direkte“ die Wortfolge „einschließlich Vorschriften betreffend geschützte Berufsbezeichnungen und Tätigkeitsvorbehalte,“ eingefügt.
Im § 31 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Eine geschützte Berufsbezeichnung im Sinne des Abs. 1 bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
(3) Eine vorbehaltene Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber oder Inhaberin einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.“
Im § 31 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im § 32 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der konkrete Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift.“
Im § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie“ durch den Ausdruck „§ 32a“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Nach dem § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
(1) Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 Abs. 3 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Vorschrift von Belang ist, sind zudem folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Im Rahmen des Abs. 1 lit. f ist die Auswirkung der betreffenden Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:
(4) Bei Vorschriften im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Berufsqualifikationsrichtlinie ist zusätzlich zu prüfen, ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Vorschriften, die
vorsehen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.
(5) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu berücksichtigen.“
Im § 33 wird nach der Wortfolge „im Rahmen des Begutachtungsverfahrens“ die Wortfolge „hat die Landesregierung den Gesetzesvorschlag einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und“ eingefügt.
Nach dem § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
Soweit Gesetzesvorschläge im Sinne des § 31 Abs. 1 als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag bedarf es vor der Beschlussfassung im Landtag einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die §§ 31 bis 33 sinngemäß anzuwenden sind. Erforderlichenfalls ist aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses, dem der Gesetzesvorschlag zur Vorberatung zugewiesen wurde, die Landesregierung zu veranlassen, im Sinne der §§ 32 bis 33 vorzugehen und dem Landtag über das Ergebnis zu berichten.“
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink
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