LGBLA_VO_20220726_45•Fischereiverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20220726_45Fischereiverordnung, ÄnderungGazette26.07.2022
Auf Grund des § 29 Abs. 7 und 8 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, wird verordnet:
Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014, Nr. 102/2016, Nr. 81/2019 und Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Sitzungen des Fischereibeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Fischereibeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.“
Im § 23 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „jede Sitzung“ die Wortfolge „des Fischereibeirates“ eingefügt.
Der § 24 lautet:
(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Fischereibeirates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.“
„(5) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 45/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin:
Dr. Barbara Schöbi-Fink
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