LGBLA_VO_20221017_57•Bodenqualitätsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20221017_57Bodenqualitätsverordnung, ÄnderungGazette17.10.2022
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität, LGBl.Nr. 26/2018, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, wird verordnet:
Die Bodenqualitätsverordnung, LGBl.Nr. 77/2018, wird wie folgt geändert:
Der § 1 lit. d lautet:
Im § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 14 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Alpen,“ der Ausdruck „Vorsäßen,“ eingefügt.
Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Davon ausgenommen ist Klärschlammkompost, sofern die beigegebenen Kunststoffe ausschließlich aus Flockungshilfsmitteln zur Entwässerung des kompostierten Klärschlammes stammen.“
Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.
Der § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Betreiber von kommunalen und betrieblichen Abwasserreinigungsanlagen haben bis Ende Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung über die Menge, den durchschnittlichen Trockensubstanzgehalt und die Abnehmer des im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten Klärschlammes zu berichten. In gleicher Weise haben die Abnehmer des Klärschlammes unter Angabe der jeweiligen Mengen über die Herkunft des abgenommenen Klärschlammes, dessen Lagerung sowie die Art seiner Behandlung, Verwertung oder Beseitigung zu berichten. Im Falle einer Weitergabe an Dritte haben die Abnehmer des Klärschlammes stets unter Angabe der jeweiligen Mengen und vorherigen Behandlung über den Bestimmungsort sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung am Bestimmungsort zu berichten. Wenn ein Betreiber einer kommunalen oder betrieblichen Abwasserreinigungsanlage den eigens erzeugten Klärschlamm selbst lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt, gelten für ihn neben den Berichtspflichten des Betreibers auch die jeweiligen Berichtspflichten des Abnehmers. Alle Mengen sind als Trockensubstanz anzugeben.“
(1) Klärschlammkompost, der bei ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Alp-, Vor- und Maisäßgebäuden anfällt, darf auf den dem landwirtschaftlichen Gebäude zugehörigen landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden.
(2) Bei abgelegenen Objekten, die nicht unter Abs. 1 fallen, kann die Ausbringung von Klärschlammkompost auf einer eindeutig abgegrenzten Ausbringungsfläche durch Bescheid der Behörde auf Antrag, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligt werden, wenn
(3) Bei der nach Abs. 1 und 2 zulässigen Ausbringung von Klärschlammkompost sind die besonderen Bestimmungen für Klärschlammkompost, ausgenommen § 10 Abs. 1 und 2, nicht anzuwenden. Es sind stattdessen die Bestimmungen für sonstige Materialien anzuwenden.“
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