Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011, und auf Grund des § 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in Verbindung mit § 94b des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.110,26 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 641,30 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 171,31 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 90/2021, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin: