Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Gemeindekommissionsgebührenverordnung
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:
DieGemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2010, Nr. 60/2011, Nr. 64/2013, Nr. 74/2014, Nr. 99/2016, Nr. 77/2017, Nr. 60/2018, Nr. 85/2019, Nr. 80/2020 und Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
,,(4) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 350,00 Euro."
Im § 1 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
3.Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Der § 1 Abs. 4 bis 6 in der Fassung LGBl.Nr. 98/2022 tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin: