LGBLA_VO_20230117_1•Sozialleistungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20230117_1Sozialleistungsgesetz, ÄnderungGazette17.01.2023
XXXI. LT: RV 121/2022, 9. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, Nr. 43/2021, Nr. 50/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „im Zusammenhang mit der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) sowie zur Unterstützung im Todesfall (§ 14)“ durch die Wortfolge „der Sozialhilfe“ ersetzt.
Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 26 festlegen, dass auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen sind.“
Im § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „das Pflegegeld oder“ durch die Wortfolge „nicht zu berücksichtigen: Pflegegeld und“, die Wortfolge „Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, die Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz sowie sonstige Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt nicht zu berücksichtigen“ durch den Ausdruck „Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes (sofern es sich nicht um einkommensabhängige Rentenleistungen mit Sozialhilfecharakter handelt) sowie Leistungen des Bundes, die zur Deckung eines krisenbedingten Sonder- und Mehrbedarfes gewährt werden und im jeweiligen Bundesgesetz als nicht anrechenbare Leistungen nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezeichnet werden“, der Ausdruck „, das an in derselben Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige (§ 36a AVG)“ durch die Wortfolge „und andere pflegebezogene Leistungen, die“, die Wortfolge „wird, ist“ durch die Wortfolge „werden, sind“ und das Wort „diesen“ durch die Wortfolge „den betreuenden und pflegenden Personen“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 lit. d wird in der Z. 1 die Zahl „27“ durch die Zahl „32“, in der Z. 2 die Zahl „17“ durch die Zahl „22“ und in der Z. 3 die Zahl „12“ durch die Zahl „17“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 lit. e wird die Zahl „45“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 lit. f wird vor der Wortfolge „Personen in therapeutischen“ das Wort „alleinstehende“, nach dem Wort „therapeutischen“ die Wortfolge „Wohneinheiten oder“ und nach dem Wort „Integrationshilfe“ die Wortfolge „oder der Kinder- und Jugendhilfe“ eingefügt sowie das Wort „Einrichtungen“ durch die Wortfolge „Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „lit. a bis f“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 8 lit. c wird nach dem Wort „therapeutischen“ die Wortfolge „Wohneinheiten oder“ und nach dem Wort „Integrationshilfe“ die Wortfolge „oder der Kinder- und Jugendhilfe“ eingefügt sowie das Wort „Einrichtungen“ durch die Wortfolge „Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften“ ersetzt.
Im § 26 lit. a wird der Ausdruck „§§ 8 Abs.“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1,“ ersetzt.
Im 3. Abschnitt entfällt der 4. Unterabschnitt.
Im § 63 Abs. 5 entfallen die lit. e, f und i; die bisherigen lit. g und h werden als lit. e und f bezeichnet.
Im nunmehrigen § 63 Abs. 5 lit. f wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.
Im § 65 wird in der lit. c der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden nach der lit. c folgende lit. d und e angefügt:
Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie umfasst die administrative Unterstützung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 65.“
Im § 69 Abs. 2 lit. b wird nach der Zahl „10“ der Ausdruck „, der vertretungsbefugten Personen im Sinne der lit. a Z. 1 und 3, des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im Sinne der lit. a Z. 1 und 3 sowie Daten über den Entgeltanspruch und des Vermieters oder der Vermieterin im Sinne der lit. a Z. 1, 3 und 11 sowie Daten über die Miethöhe“ eingefügt.
Der § 73 Abs. 5 entfällt; die bisherigen Abs. 6 und 7 werden als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Nach dem § 76 wird folgender § 77 angefügt:
(1) Die Änderungen durch das Gesetz LGBl.Nr. 1/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund der Änderungen nach Abs. 1 können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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